Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 51 — 
wenn der unterstützte Kranke überhaupt nicht krankenversicherungs- 
pflichtig war, weil sie eine Nichtschuld erfüllt hat und daher nur 
einen im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Anspruch hat. 
(POYG. vom 23. 9. 01, REGER 22 S. 225.) 
Anders dagegen verhält es sich im folgenden Fall: 
Eine Entscheidung wird infolge der unterlassenen Anfechtung 
rechtskräftig und hat daher die Natur eines Rechtsaktes. Wenn 
sie aber weder unter denselben Parteien (inter easdem partes) oder 
unter deren Rechtsvorgängern ergangen ist, noch der Streitgegen- 
stand derselbe (eadem causa) ıst, kann sich eine auf Grund des 
Ss 224 Ziff.2 RVO. beklagte Kasse der klägerischen Kasse gegen- 
über auf die Rechtskraft desselben, z. B. einer zwischen dieser 
und einem Versicherten ergangenen rechtskräftigen Entscheidung 
nicht berufen. Eine Kasse, welche auf Grund einer rechtskräftigen 
Entscheidung in einer Streitsache zwischen ihr und dem Versicher- 
ten Leistungen gewährt hat, ist daher nicht gehindert, gegenüber 
einer Dritten, von ihr als leistungsfähig erachteten Kasse An- 
spruch auf Ersatz wegen „zu Unrecht gewährter Leistungen 
zwischen Kassen“ nach $ 224 Ziff. 2 zu erheben. (POVG. vom 
2. 4. 06; REGER 28 S. 79.) Solche rechtskräftigen Entschei- 
dungen wirken aber dem Armenverband als Rechtsnachfolgerin 
des Versicherten gegenüber, jedoch nur in bezug auf den strit- 
tigen Tatbestand, sohin unbeschadet der Berechtigungen des 
Armenverbandes, aus anderweitigen Gesichtspunkten gegen die 
Kasse Ansprüche geltend zu machen. (POVG. bei REGER 29 
Ss. 397.) 
Eine Krankenkasse, welche auf Grund des $ 1531 irrtümlich 
die einer anderen Krankenkasse gegenüber einem Armenverbande 
obliegende Erstattungspflicht erfüllt hat, kann nur auf Grund des 
5 224 Ziff. 2 sich an jene Krankenkasse, nicht aber an den 
Armenverband wenden. (REGER 19 S. 348, 438.) 88 1531 und 
224, 2. 
Erstattungsansprüche für irrtümlich geleistete Krankenhilfe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.