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wenn der unterstützte Kranke überhaupt nicht krankenversicherungs-
pflichtig war, weil sie eine Nichtschuld erfüllt hat und daher nur
einen im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Anspruch hat.
(POYG. vom 23. 9. 01, REGER 22 S. 225.)
Anders dagegen verhält es sich im folgenden Fall:
Eine Entscheidung wird infolge der unterlassenen Anfechtung
rechtskräftig und hat daher die Natur eines Rechtsaktes. Wenn
sie aber weder unter denselben Parteien (inter easdem partes) oder
unter deren Rechtsvorgängern ergangen ist, noch der Streitgegen-
stand derselbe (eadem causa) ıst, kann sich eine auf Grund des
Ss 224 Ziff.2 RVO. beklagte Kasse der klägerischen Kasse gegen-
über auf die Rechtskraft desselben, z. B. einer zwischen dieser
und einem Versicherten ergangenen rechtskräftigen Entscheidung
nicht berufen. Eine Kasse, welche auf Grund einer rechtskräftigen
Entscheidung in einer Streitsache zwischen ihr und dem Versicher-
ten Leistungen gewährt hat, ist daher nicht gehindert, gegenüber
einer Dritten, von ihr als leistungsfähig erachteten Kasse An-
spruch auf Ersatz wegen „zu Unrecht gewährter Leistungen
zwischen Kassen“ nach $ 224 Ziff. 2 zu erheben. (POVG. vom
2. 4. 06; REGER 28 S. 79.) Solche rechtskräftigen Entschei-
dungen wirken aber dem Armenverband als Rechtsnachfolgerin
des Versicherten gegenüber, jedoch nur in bezug auf den strit-
tigen Tatbestand, sohin unbeschadet der Berechtigungen des
Armenverbandes, aus anderweitigen Gesichtspunkten gegen die
Kasse Ansprüche geltend zu machen. (POVG. bei REGER 29
Ss. 397.)
Eine Krankenkasse, welche auf Grund des $ 1531 irrtümlich
die einer anderen Krankenkasse gegenüber einem Armenverbande
obliegende Erstattungspflicht erfüllt hat, kann nur auf Grund des
5 224 Ziff. 2 sich an jene Krankenkasse, nicht aber an den
Armenverband wenden. (REGER 19 S. 348, 438.) 88 1531 und
224, 2.
Erstattungsansprüche für irrtümlich geleistete Krankenhilfe