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stungen (58 440, 421) nicht erfüllt, hat sie dem erkrankten Mit-
glied auf Antrag das Krankengeld zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu erstatten.
Bei Streit über den Erstattungsanspruch ent-
scheidet das Versicherungsamt im Spruchverfahren. ($ 422
Abs. 3 RVO.)
Nach $$ 418, 419 werden nämlich land- und forstwirtschaft-
liche Arbeiter auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit,
wenn sie nach dem Arbeitsvertrag bei Erkrankung Rechtsanspruch
auf eine Unterstützung haben, welche den Leistungen der zu-
ständigen Krankenkasse gleichwertig ist.
f) Bei Krankheit, die ein Unfall herbeigeführt hat,
kann der Träger der Unfallversicherung dasHeil-
verfahren übernehmen. Er hat dann für dessen Dauer oder
bis zum Ablauf der 13. Woche nach dem Unfall dem Kranken
das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse nach Gesetz
oder Satzung zu leisten hätte. An Stelle der Krankenpflege und
des Krankengeldes kann er Krankenhauspflege und Hausgeld nach
den $$ 184, 186 gewähren; er kann mit Zustimmung des Kranken
auch Pflege nach $ 185 gewähren.
Die Krankenkasse hat dem Träger der Unfallversicherung
insoweit Ersatz zu leisten, als der Kranke von ıhr nach Gesetz
oder Satzung Krankenhilfe beanspruchen könnte und der Träger
der Unfallversieherung dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre.
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege °/s, des Grundlohns,
nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt.
Der $ 1514 regelt die Uebertragung des Heilverfahrens von
dem Träger der Unfallversicherung auf die Krankenkasse, und
zwar über die 13. Woche hinaus bis zum Ende des Heilverfahrens.
Der Träger der Unfallversicherung muß also der Kranken-
kasse die Kosten ersetzen, die ihr dadurch erwachsen, daß sie
statt seiner in seinem Auftrag seine Leistungen gewährt.
Aus der Uebernahme des Heilverfahrens ($ 1513) durch den