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kommt die bindende Feststellung des gemeinsamen Budgets zu,
welches Gegenstand der Sanktion Sr. Majestät und nach er-
folgter Sanktionierung für beide Länder verpflichtend ist ($$S 40,
41, 43). Sie erteilen auch die Decharge ($ 42). Ihnen kommt
es zu, die konstitutionelle Verantwortlichkeit der gemeinsamen
Minister geltend zu machen ($ 50). Nichtsdestoweniger wird die
ungarische Delegation in der magyarischen staatsrechtlichen Lite-
ratur als bloßer parlamentarischer Ausschuß erklärt und in der
parlamentarischen Praxis auch als solcher behandelt, soferne erst
der Aufnahme des auf Ungarn entfallenden Teils der bewilligten
Summe in das ungarische Budget konstitutive Bedeutung
beigelegt wird **°.
In beiden Gesetzen wurden die beiden Parlamente für den
Bereich der pragmatischen Angelegenheiten zur Gesetzgebung
nur für die Bestimmung der Quote und zur prinzipiellen Beschluß-
fassung über die Zulässigkeit der Aufnahme eines gemeinsamen
Anlehens berufen. Das österreichische Gesetz gedenkt noch der
Genehmigung der genehmigungsbedürftigen Staatsverträge ””. Im
übrigen, also mit Ausnahme der erwähnten Fälle, erklärt $ 28
des GA. XII ohne weitere Beschränkung beide Delegationen zur
Leistung jener staatlichen Arbeit auf dem durch diesen Gesetz-
artikel wesentlich eingeengten Gebiete dieser Angelegenheiten be-
rufen, welche das abgelehnte Zentralparlament des
Oktoberdiploms und des Februarpatents hätte
leisten sollen“. Im $40 wird die Feststellung des gemein-
225 Vgl. statt anderer FERDINANDY a.4.0. S. 65, 127f. Seine ganze
Konstruktion ist übrigens widerspruchsvoll, denn die verpflichtende
Kraft der sanktionierten Beschlüsse gegenüber beiden Ländern wird an-
erkannt. Bemerkenswert ist, daß auch FERDINAnDY den Mangel einer
zweckentsprechenden Form des Verkehrs beider Delegationen tadelt (S. 127).
Vgl. auch TuzneEr, Der österreichische Kaisertitel S. 212.
220 8 8 des ung. Ges. kennt nur die Mitteilung der Staatsverträge
an die Legislativen.
227 Ganz klar in dieser Beziehung $ 28. Wenn FERDINANDY a.2.0.