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1519 regeln nur das besondere Verhältnis in den Fällen, in denen
die Versicherungsanstalt das Heilverfahren von der Krankenkasse
übernimmt oder umgekehrt es dieser überträgt.
Die Regelung der Uebernahme des Heilverfahrens durch die
Versieherungsanstalt bei Kranken, die einen Anspruch gegen eine
Krankenkasse haben, steht in Verbindung mit den $$ 1269—1273,
1303, 1306, die auch vom Heilverfahren der Versicherungsanstalt
handeln. Nach 1518 Abs. 2 hat die Krankenkasse an die Ver-
sieherungsanstalt als Ersatz nur dann und nur insoweit zu zahlen,
wenn und soweit sie es bei einer von ihr selbst pflichtgemäß ge-
leisteten Krankenpflege außerhalb des Krankenhauses dem Ver-
sicherten zu leisten haben würde.
Die Versicherungsanstalt, die ein Heilverfahren eintreten läßt,
kann die Fürsorge für den Kranken seiner letzten Krankenkasse
ın dem Umfange übertragen, den sie für geboten hält. ($ 1519.)
Werden dadurch der Kasse Leistungen über den Umfang ihrer
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungen hinaus auferlegt,
so hat die Versicherungsanstalt die Mehrkosten zu ersetzen.
Danach wird die Krankenkasse in diesem Falle ($ 1519) von dem,
was sie dem Erkrankten zu leisten verpflichtet ist, nicht entlastet
werden, nur das, was sie auf Grund des Auftrages der Versiche-
rungsanstalt mehr zu leisten hat, soll diese ihr ersetzen. Für den
Fall, daß eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht mehr be-
stand, muß die Versieherungsanstalt der Krankenkasse vollen Er-
satz leisten. Dabei sind für Krankenpflege und Krankenhauspflege
die im $ 1503 bezeichneten Pauschbeträge vorgesehen, sofern
nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen würde.
Bei. Streit zwischen Kasse und der Versicherungsanstalt aus
der Uebertragung der Fürsorge ($ 1519) entscheidet das Ver-
sicherungsamt allein, während über Ersatzansprüche aus
den $$ 1518, 1519 im Spruchverfahren entschieden wird.
Für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Erkrankten
und dem Träger der Unfallversicherung war eine besondere Vor-