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schrift nicht nötig, denn der Anspruch des Erkrankten richtet
sich auch in diesem eben doch auf die Leistungen der Unfall-
versicherung und gegen deren Träger und ist im Feststellungs-
verfahren der Unfallversicherung geltend zu machen. Dies trifft
bei der Uebertragung des Heilverfahrens seitens der Versicherungs-
anstalt nieht entsprechend zu. Soweit hier die Krankenkasse ım
Auftrag der Versicherungsanstalt für das Heilverfahren leisten
soll, gehören Streitigkeiten daraus zwischen der Versicherungs-
anstalt und dem Erkrankten nur dann in das Feststellungsverfahren
der Invalidenversicherung, soweit es sich um Invaliden- oder
Hinterbliebenenrente selbst handelt, also um wirkliche Leistungen
der Invalidenversicherung, für die das Feststellungsverfahren der
Krankenversicherung besteht. Die anderen Streitigkeiten zwischen
der Versicherungsanstalt und dem Erkrankten werden im Fest-
stellungsverfahren der Krankenversicherung entschieden. Dies sieht
der $ 1551 Abs. 2 vor, indem er solche Leistungen der Versiche-
rungsanstalt denen der Krankenversicherung gleichstellt.
h) Die $$ 1518—1520 gelten auch für knappschaft-
liche Krankenkassen und für Ersatzkassen. Für
die Ansprüche des Kranken sowohl bei Uebernahme des Heil-
verfahrens durch die Versicherungsanstalt als auch bei dessen
Uebertragung durch die Versicherungsanstalt an die knappschaft-
liche Krankenkasse oder die Ersatzkasse gilt hier entsprechend,
was oben in lit. g gesagt ist. Vgl. die entsprechenden Vorschriften
dafür in $ 1551 Abs. 2 und 3.
i) Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus
8 1522 Abs. 3, $ 1524 Abs. 1, $ 1525 werden im Spruchverfahren
vor den Versicherungsbehörden entschieden:
1. Der 8 1522 behandelt zusammenfassend und unter Hinzu-
nahme der Hinterbliebenenversicherung das Zu-
sammentreffen des Anspruchs auf Unfallrente
mit dem auf Invaliden- und Hinterbliebenenrente