Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 517 — 
schrift nicht nötig, denn der Anspruch des Erkrankten richtet 
sich auch in diesem eben doch auf die Leistungen der Unfall- 
versicherung und gegen deren Träger und ist im Feststellungs- 
verfahren der Unfallversicherung geltend zu machen. Dies trifft 
bei der Uebertragung des Heilverfahrens seitens der Versicherungs- 
anstalt nieht entsprechend zu. Soweit hier die Krankenkasse ım 
Auftrag der Versicherungsanstalt für das Heilverfahren leisten 
soll, gehören Streitigkeiten daraus zwischen der Versicherungs- 
anstalt und dem Erkrankten nur dann in das Feststellungsverfahren 
der Invalidenversicherung, soweit es sich um Invaliden- oder 
Hinterbliebenenrente selbst handelt, also um wirkliche Leistungen 
der Invalidenversicherung, für die das Feststellungsverfahren der 
Krankenversicherung besteht. Die anderen Streitigkeiten zwischen 
der Versicherungsanstalt und dem Erkrankten werden im Fest- 
stellungsverfahren der Krankenversicherung entschieden. Dies sieht 
der $ 1551 Abs. 2 vor, indem er solche Leistungen der Versiche- 
rungsanstalt denen der Krankenversicherung gleichstellt. 
h) Die $$ 1518—1520 gelten auch für knappschaft- 
liche Krankenkassen und für Ersatzkassen. Für 
die Ansprüche des Kranken sowohl bei Uebernahme des Heil- 
verfahrens durch die Versicherungsanstalt als auch bei dessen 
Uebertragung durch die Versicherungsanstalt an die knappschaft- 
liche Krankenkasse oder die Ersatzkasse gilt hier entsprechend, 
was oben in lit. g gesagt ist. Vgl. die entsprechenden Vorschriften 
dafür in $ 1551 Abs. 2 und 3. 
i) Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus 
8 1522 Abs. 3, $ 1524 Abs. 1, $ 1525 werden im Spruchverfahren 
vor den Versicherungsbehörden entschieden: 
1. Der 8 1522 behandelt zusammenfassend und unter Hinzu- 
nahme der Hinterbliebenenversicherung das Zu- 
sammentreffen des Anspruchs auf Unfallrente 
mit dem auf Invaliden- und Hinterbliebenenrente
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.