— 520 —
Nachweis des höheren Aufwandes nicht zugelassen. In Fällen, in
denen der Unfallverletzte zwar gegen Unfall und Invalidität, aber
nicht gegen Krankheit versichert ist, z. B. ein kleinerer Landwirt
oder Gewerbetreibender, sind nach Abs. 1 Satz 3 mangels eines
Grundlohns die wirklichen Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
Für das Heilverfahren während der ersten dreizehn Wochen nach
dem Unfall kann die Versicherungsanstalt keinen Ersatz verlangen.
(5 1524 Abs. 1.) Für diese Zeit ist die Versicherungsanstalt auf
den ihr etwa nach $ 1518 Abs. 2 gegen die Krankenkasse zu-
stehenden Ersatzanspruch beschränkt. (Vgl. $$ 1524 Abs. 2
und $ 1525.)
k) Der $ 1540 überweist Streitigkeiten aus den $$ 1528,
1531—1537 dem Spruchverfahren zur Entscheidung:
1. Soweit für die im $ 1528 bezeichneten Rechtsträger, Knapp-
schaftsvereine, Knappschaftskassen oder Ersatzkassen, auf Ersatz
aus der Unfallentschädigung überhaupt in Frage kommen, behandelt
das Gesetz diese im allgemeinen nach denselben Grundsätzen, wie
solche Ersatzansprüche gesetzlicher Krankenkassen. Es gelten
auch hier namentlich die Grundsätze über die Einheit des Leistungs-
grundes, die Identität der Person, die Gleichartigkeit der Leistungen,
die Gleichzeitigkeit der Ansprüche, den Umfang des Ersatz-
anspruches und das Maß des Zugriffs. (Vgl. $5 1501 ff.)
Für die Ersatzberechtigung der Kassen gemäß $ 1528 kommt
es nur darauf an, ob ihre Leistungspflicht auf den Folgen des-
jenigen Unfalls beruht, der zur Bewilligung einer Unfallrente ge-
führt hat, und nicht darauf, ob sich die Kasse auch auf denjenigen
Betrieb erstreckt, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Es
ist im Gesetz nicht nur nicht ausgesprochen, daß hierfür nur
Kassen in Betracht kommen, zu denen der Beitritt erzwingbar ist,
sondern das Gegenteil ergibt sich daraus, daß die Ersatzkassen
aufgeführt sind, obschon bei ihnen die Mitgliedschaft auf Frei-
willigkeit beruht. Mit einer Unterstützungskasse ist jedoch nur
dann zu rechnen, wenn der Kassenleistung die Bedeutung einer