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Unterstützung zukommt. (POVG. bei REGER 32 8. 83.) Der
S 1528 ıst in allen Teilen auf sämtliche Personen anzuwenden,
die durch Einbeziehung in die Unfallversicherung der Arbeiter
und Betriebsbeamten diesen gleichgestellt sind, also auch auf die
selbstversicherten Unternehmer. (REGER 33 S. 103.)
Als Sterbegeld im Sinne der $$ 1528, 1502 gelten bei Knapp-
schaftsvereinen, soweit sie Pensionskassen sind, auch ähnliche
Leistungen, wie Begräbnisbeihilfen und einmalige außerordentliche
Unterstützungen, die Angehörigen (Eltern, Großeltern und Ge-
schwistern) tödlich verunglückter Pensionskassenmitglieder mit
Rücksicht auf den Todesfall gewährt werden (Komm. Ber. S. 24).
2. Der $ 1531 stellt den allgemeinen Grundsatz für den Ersatz-
anspruch eines Armenverbandes oder einer Gemeinde wegen ihrer
Unterstützung auf. Es ist hier ein Anspruch auf Ersatz nicht
bloß aus den Leistungen der Unfallversicherung, sondern auch
aus denen der Kranken-, der Invaliden- und der Hinterbliebenen-
versicherung gegeben. Der $ 1531 gewährt dem Armenverband,
der trotz der gleichzeitigen Leistungspflicht eines Versicherungs-
trägers hat leisten müssen, einen Ersatzanspruch gegen den zur
gleichzeitigen Leistung verpflichteten Versicherungsträger.
Der Anspruch des Armenverbandes auf Ersatz wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß der Versicherte selbst sich des An-
spruches auf Krankenhilfe begeben hat (REGER 29 S. 397).
Zu den Streitigkeiten ı. S. des $ 1531 gehören nur solche,
welche Verpflichtungen der Versicherungseinrichtungen zur Ge-
währung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Krankenhilfe zum
Gegenstand haben. Es kann daher eine Gemeinde usw. auf Grund
des $ 1531 keinen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten erheben,
die ihr durch die Verpflegung eines erkrankten Kassenmitglieds
nach Ablauf der satzungsmäßigen Krankenhilfezeit erwachsen sind.
Ebensowenig kann solchenfalls auf Grund des $ 224 Ziff. 2 Er-
satz beansprucht werden; denn zur Annahme des Vorliegens einer
derartigen Streitigkeit ist gleichfalls erforderlich, daß gegenüber
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4, 34