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Verfahren in Betracht kommen, als jene Streitigkeiten zwischen
Kassen (s. oben) untereinander sich ergeben (Bayr. VGH. v.9.1. 11;
REGER 32 8. 78).
Soweit könnte über Ersatzansprüche der fraglichen Art nur
seitens der Zivilgerichte entschieden werden. Aus den Leistungen
der Krankenkasse kann eine Gemeinde oder ein Armenverband
Ersatz nur dann beanspruchen, wenn sie die Unterstützung wegen
der Krankheit gewährt hat, auf die sich der Anspruch des Unter-
stützten gegen die Kasse gründet ($ 1552). Danach stellt das
Gesetz die Einheit des Leistungsgrundes als Voraussetzung des
Ersatzanspruches fest. Daß auch hier die Identität der Person
und die Gleichzeitigkeit der Armenpflegeleistung mit dem Anspruch
gegen die Krankenkasse gefordert wird, ergibt sich aus $ 1531
RVO.
Um welche Fälle auf dem Gebiete der Krankenversicherung
es sich bei Ersatzkosten handeln kann, regelt der $ 1533 RVO.
Derselbe führt den Grundsatz durch, daß die Armenunterstützun-
gen je in den gleichartigen Leistungen der Krankenkassen ihren
Ersatz finden sollen. In Betracht kommen namentlich Leistungen
für Begräbnis, für Krankenpflege und für das übrige, also Unter-
stützung für Unterhalt und Obdach des erkrankten Versicherten
oder der von ihm abhängigen Familienangehörigen.
Die Ziffer 1 und 2 des $ 1533 RVO. beziehen sich nur auf
den Fall von Tod und Krankheit des Versicherten selbst. Die
Unterstützung, die dem kranken Versicherten für die erforderliche
Krankenpflege zuteil wird, wird nach dem Pauschsatze von °J;
des Grundlohnes aus den Mitteln der Krankenkasse ersetzt. Da
der Kranke gegen die Kasse nur den Anspruch auf Arzt und
Heilmittel, sowie auf Krankengeld hat, so kann auch nur dieser
Anspruch auf den Armenverband übergehen. Als Ersatz kann
letzterer neben dem Krankengelde nur °?/s des Grundlohnes er-
halten. Die übrigen Leistungen der Armenpflege für den Ver-
sicherten fallen unter Ziffer 3 des $ 1533 RVO. Dem steht auf