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samen Budgets nur als die jährlich widerkehrende und
wichtigste nicht als einzige Aufgabe der Delegationen er-
klärt. 337 spricht nur das Verbot des Uebergriffs in die beiden
Legislativen vorbehaltenen, somit den Bereich der sonder-
staatlichen Angelegenheiten und der ım GA. den beiden Le-
gislativen ausdrücklich vorbehaltenen pragmatischen Angelegen-
heiten aus. Auch der Entwurf der Minorität des 67. Ausschusses,
der primär zur Gesetzgebung in allen gemeinsamen Angelegen-
heiten beide Parlamente beruft, sieht subsidiär für den Fall
des Scheiterns ihrer Einigung im ganzen Umfange der pri-
mären Auständigkeit der Delegation Regnikolar-Deputationen
vor, die im Namen der sie delegierenden Parlamente und an de-
ren Stelle beschließen sollten. So deutet alles, was gesetzlich
geordnet ist und was über die Entstehung der Idee der Delega-
tionen bekannt ist, darauf hin, daß sie zur Gesetzgebung in dem
freilich bescheidenen Umfange der durch die pragmatischen An-
gelegenheiten *” geforderten Gesetze behufs Vereinfachung des
sonst schwerfälligen Prozesses berufen sein sollten °°°. Die staats-
S. 127 noch der Verpflegung und der Einquartierung des Heeres, der Wehr-
gesetzgebung, der Rekrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die
nichtmilitärischen Verhältnisse der Angehörigen des Heeres gedenkt, so ist
dagegen zu bemerken, daß diese Angelegenheiten kraft ausdrücklicher An-
ordnung so wie das Hofwesen keine pragmatischen Angelegenheiten sind.
222 Sammlung HECKENAST S. 14 f.
20 Es kamen in Betracht Militär-Straf- und Strafprozeßrecht, Beamten-
recht, Anklageverfahren gegen gemeinsame Minister, Regelung des Verhält-
nisses okkupierter Länder, der Reichsfiskus.
230 Auch was ZOLGER 2.4.0. S. 191 über den im Entwurf der Wiener
Regierung weiter gezogenen Wirkungskreis der Delegationen bemerkt, spricht
nicht gegen, sondern für die im Text vertretene Anschauung. Denn der
Entwurf hatte S.15 ff. den Kreis der der gemeinsamen Behandlung zu unter-
ziehenden Angelegenheiten viel weiter gezogen, als der GA. XII, aber für
den ganzen Kreis dieser Angelegenheiten die gleiche Art der Behand-
lung, nämlich durch die Delegationen, vorgesehen. Auch dieser Entwurf
erklärt also grundsätzlich zur Gesetzgebung in den pragmatischen
Angelegenheiten die Delegationen zuständig. Vgl. auch den Regierungs-
entwurf des Delegationsgesetzes ($$ 1, 7, 9). Neue Gesetzgebung S. 508 f£.