Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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samen Budgets nur als die jährlich widerkehrende und 
wichtigste nicht als einzige Aufgabe der Delegationen er- 
klärt. 337 spricht nur das Verbot des Uebergriffs in die beiden 
Legislativen vorbehaltenen, somit den Bereich der sonder- 
staatlichen Angelegenheiten und der ım GA. den beiden Le- 
gislativen ausdrücklich vorbehaltenen pragmatischen Angelegen- 
heiten aus. Auch der Entwurf der Minorität des 67. Ausschusses, 
der primär zur Gesetzgebung in allen gemeinsamen Angelegen- 
heiten beide Parlamente beruft, sieht subsidiär für den Fall 
des Scheiterns ihrer Einigung im ganzen Umfange der pri- 
mären Auständigkeit der Delegation Regnikolar-Deputationen 
vor, die im Namen der sie delegierenden Parlamente und an de- 
ren Stelle beschließen sollten. So deutet alles, was gesetzlich 
geordnet ist und was über die Entstehung der Idee der Delega- 
tionen bekannt ist, darauf hin, daß sie zur Gesetzgebung in dem 
freilich bescheidenen Umfange der durch die pragmatischen An- 
gelegenheiten *” geforderten Gesetze behufs Vereinfachung des 
sonst schwerfälligen Prozesses berufen sein sollten °°°. Die staats- 
S. 127 noch der Verpflegung und der Einquartierung des Heeres, der Wehr- 
gesetzgebung, der Rekrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die 
nichtmilitärischen Verhältnisse der Angehörigen des Heeres gedenkt, so ist 
dagegen zu bemerken, daß diese Angelegenheiten kraft ausdrücklicher An- 
ordnung so wie das Hofwesen keine pragmatischen Angelegenheiten sind. 
222 Sammlung HECKENAST S. 14 f. 
20 Es kamen in Betracht Militär-Straf- und Strafprozeßrecht, Beamten- 
recht, Anklageverfahren gegen gemeinsame Minister, Regelung des Verhält- 
nisses okkupierter Länder, der Reichsfiskus. 
230 Auch was ZOLGER 2.4.0. S. 191 über den im Entwurf der Wiener 
Regierung weiter gezogenen Wirkungskreis der Delegationen bemerkt, spricht 
nicht gegen, sondern für die im Text vertretene Anschauung. Denn der 
Entwurf hatte S.15 ff. den Kreis der der gemeinsamen Behandlung zu unter- 
ziehenden Angelegenheiten viel weiter gezogen, als der GA. XII, aber für 
den ganzen Kreis dieser Angelegenheiten die gleiche Art der Behand- 
lung, nämlich durch die Delegationen, vorgesehen. Auch dieser Entwurf 
erklärt also grundsätzlich zur Gesetzgebung in den pragmatischen 
Angelegenheiten die Delegationen zuständig. Vgl. auch den Regierungs- 
entwurf des Delegationsgesetzes ($$ 1, 7, 9). Neue Gesetzgebung S. 508 f£. 
 
	        
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