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erfolgt beanstandet (KÖHLER und Gen. IS. 78). Der $ 1551
RVO. spricht u. a. in Abs. 1 zunächst von Leistungen, die auf
Grund der 8$ 179—224 zu bewirken sind. Als Parteien kommen
hier hauptsächlich in Betracht die Versicherten bzw. ihre Ver-
treter bzw. Rechtsnachfolger und Angehörige auf der einen, die
Verpflichteten, Krankenkassen, Arbeitgeber ($ 221 RVO.) auf der
anderen Seite.
3. Unter 8 1636 fallen auch Streitigkeiten über die Rückerstat-
tung zu Unrecht geleisteter Krankenhilfe usw. Die Berechtigung
zur Rückforderung einer Leistung aus dem Gesichtspunkte der
ungerechtfertigten Bereicherung hat für die Krankenkasse jedoch
nicht ohne weiteres auch die Berechtigung zur Folge, auf den zu
Unrecht gezahlten Beitrag (ganz oder teilweise) einen späteren
Unterstützungsanspruch aufzunehmen. Die Aufrechnung ist viel-
mehr nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des $& 387 BGB.
und des & 223 Abs. 2 erfüllt sind. Zu den wegen zu Unrecht
geleisteter Unterstützungeu zu ersetzenden Kosten gehören Ver-
zugszinsen an sich nicht (REGER 21 S. 289).
4. Auf Grund der RVO. ($ 1636) kann über Ansprüche auf
Krankenhilfe usw. nicht entschieden werden, die nicht sowohl auf
Bestimmungen der RVO. als vielmehr auf einem besonderen
Zahlungsversprechen beruhen; z. B. dem Versprechen,
einen Teil der Kosten zu tragen. Streitigkeiten über derartige
Leistungen können nicht nach $ 1636, sondern nur im ordent-
lichen Rechtswege verfolgt werden (REGER 31 S. 39).
Die Krankenkassen sind grundsätzlich nur zur Gewährung der
notwendigen Krankenhilfe verpflichtet.‘ Die Frage, ob eine Arz-
nei usw. notwendig ist, ist im Streitfall nach $ 1636 RVO. zu
entscheiden (REGER 30 8. 59). Ein Versicherter, der zunächst
nur den Anspruch auf Krankenpflege geltend gemacht hat, ist
nicht behindert, in dem an die Entscheidung der letzteren sich
anschließenden Streitverfahren seine Klage auf Gewährung von
Krankengeld für denselben Krankheitsfall zu erstrecken. Denn