Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten 
zu gewähren hat, wenn die Krankheit ansteckend ist, oder wenn 
der Dienstbote nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft 
nicht oder nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberech- 
tigten behandelt oder verpflegt werden kann. Die Pflicht, die 
erweiterte Krankenpflege zu gewähren, beschränkt sich nicht auf 
Landkrankenkassen. Der Zustimmung der Dienstboten selbst be- 
darf es hier nicht. Die Vorschrift des $ 437 soll insbesondere 
auch eine Erleichterung für den Dienstberechtigten bewirken. Die 
damit geschaffene besondere Verpflichtung für die Krankenkasse 
wirkt nicht nur für so lange, als jener selbst infolge des Dienst- 
verhältnisses und der ihm daraus etwa auch nach dessen Verlauf 
noch verbleibenden Pflichten gebunden ist und hört nicht mit dem 
Zeitpunkt auf, mit dem er sich durch Lösen des Dienstverhält- 
nisses von dieser Bindung befreien kann. Im übrigen überdauert 
die besondere Pflicht, welche dieser $ 437 der Kasse auflegt, 
natürlich nicht die Zeit, für die sie überhaupt leistungspflichtig ist. 
Der Dienstbote hat an sich Anspruch auf die gesetzliche 
oder satzungsmäßige Krankenhilfe. Ueber diesen Anspruch hinaus 
steht dem Dienstboten das obige Recht auf Krankenhausbehand- 
lung zu. Der Grund für die Gewährung des Ausnahmerechts fällt 
weg mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. 
2. Ueberträgt der Träger der Unfallversicherung seine Lei- 
stungen auf die Krankenkasse ($ 1514 RVO.), so gilt für die 
Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Unfallversiche- 
rung das Feststellungsverfahren der Unfallversicherung. 
Streitigkeiten zwischen der Krankenkasse und dem Träger 
der Unfallversicherung aus der Uebertragung seiner Leistungen 
auf die Krankenkasse ($ 1514) überweist Abs. 1 des $ 1515 RVO. 
der endgültigen Entscheidung des Versicherungsamts, sofern es 
sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt; im letzteren Falle 
ist im Spruchverfabren zu entscheiden (s. oben). Ersterenfalls 
kommt besonders die Geltendmachung der Befugnisse des Trägers
	        
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