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dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten
zu gewähren hat, wenn die Krankheit ansteckend ist, oder wenn
der Dienstbote nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft
nicht oder nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberech-
tigten behandelt oder verpflegt werden kann. Die Pflicht, die
erweiterte Krankenpflege zu gewähren, beschränkt sich nicht auf
Landkrankenkassen. Der Zustimmung der Dienstboten selbst be-
darf es hier nicht. Die Vorschrift des $ 437 soll insbesondere
auch eine Erleichterung für den Dienstberechtigten bewirken. Die
damit geschaffene besondere Verpflichtung für die Krankenkasse
wirkt nicht nur für so lange, als jener selbst infolge des Dienst-
verhältnisses und der ihm daraus etwa auch nach dessen Verlauf
noch verbleibenden Pflichten gebunden ist und hört nicht mit dem
Zeitpunkt auf, mit dem er sich durch Lösen des Dienstverhält-
nisses von dieser Bindung befreien kann. Im übrigen überdauert
die besondere Pflicht, welche dieser $ 437 der Kasse auflegt,
natürlich nicht die Zeit, für die sie überhaupt leistungspflichtig ist.
Der Dienstbote hat an sich Anspruch auf die gesetzliche
oder satzungsmäßige Krankenhilfe. Ueber diesen Anspruch hinaus
steht dem Dienstboten das obige Recht auf Krankenhausbehand-
lung zu. Der Grund für die Gewährung des Ausnahmerechts fällt
weg mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.
2. Ueberträgt der Träger der Unfallversicherung seine Lei-
stungen auf die Krankenkasse ($ 1514 RVO.), so gilt für die
Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Unfallversiche-
rung das Feststellungsverfahren der Unfallversicherung.
Streitigkeiten zwischen der Krankenkasse und dem Träger
der Unfallversicherung aus der Uebertragung seiner Leistungen
auf die Krankenkasse ($ 1514) überweist Abs. 1 des $ 1515 RVO.
der endgültigen Entscheidung des Versicherungsamts, sofern es
sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt; im letzteren Falle
ist im Spruchverfabren zu entscheiden (s. oben). Ersterenfalls
kommt besonders die Geltendmachung der Befugnisse des Trägers