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verfahren der Invalidenversicherung, soweit es sich um Invaliden-
oder Hinterbliebenenrente selbst handelt, also um wirkliche Lei-
stungen der Invalidenversicherung, für die das Feststellungsver-
fahren dieses Versicherungszweiges besteht. Bei dem Anspruche
auf Hausgeld nach $ 1273 findet dagegen eine Mitwirkung des
Versicherungsamtes gemäß $8 1613 ff. RVO. und $$ 73 fi. der
Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsamt nicht
statt. Es ist hier nur die Beschwerde gemäß $ 2273 RVÜ. zu-
lässig, d. h. endgültige Beschwerde ans Überversicherungsamt.
Die anderen Streitigkeiten zwischen der Versicherungsanstalt und
dem Erkrankten werden im Feststellungsverfahren der Kranken-
versicherung entschieden. Dies sieht der $ 1551 Abs. 2 RVO.
vor, indem er solche Leistungen der Versicherungsanstalt denen
der Krankenversicherung gleichstellt.
E) Soweit Ansprüche aus der Reichsversicherung zivilrecht-
licher Natur sind, sind zur Eintscheidung von Streitigkeiten die
ordentlichen Gerichte zuständig.
In der Abhandlung unter A) und B) sind schon einzelne Fälle
dieser Art aufgezählt. Im folgenden sollen noch einige hinzu-
senommen werden. Eine erschöpfende Darstellung wie in A), B)
und C) ist hier nicht möglich, zu geben:
1. Ueber Erstattungsansprüche für Aufwendungen für andere
Kassen, ohne daß die Voraussetzungen des $ 219 RVO. vorliegen,
entscheiden bei Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte.
2. Desgleichen bei Erstattungsansprüchen für Aufwendungen
auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen der Kassen.
3. Soweit bei nicht rechtzeitiger Abmeldung von Versicherten
für die Krankenkassen ein Schaden entsteht, ist die Erstattung
desselben vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
4. Desgleichen, soweit wegen Täuschung der Krankenkasse
bei An- und Abmeldungen von Versicherten dieser ein Schaden
entsteht.
5. Steht ein Versicherter gleichzeitig in mehreren versiche-