Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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verfahren der Invalidenversicherung, soweit es sich um Invaliden- 
oder Hinterbliebenenrente selbst handelt, also um wirkliche Lei- 
stungen der Invalidenversicherung, für die das Feststellungsver- 
fahren dieses Versicherungszweiges besteht. Bei dem Anspruche 
auf Hausgeld nach $ 1273 findet dagegen eine Mitwirkung des 
Versicherungsamtes gemäß $8 1613 ff. RVO. und $$ 73 fi. der 
Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsamt nicht 
statt. Es ist hier nur die Beschwerde gemäß $ 2273 RVÜ. zu- 
lässig, d. h. endgültige Beschwerde ans Überversicherungsamt. 
Die anderen Streitigkeiten zwischen der Versicherungsanstalt und 
dem Erkrankten werden im Feststellungsverfahren der Kranken- 
versicherung entschieden. Dies sieht der $ 1551 Abs. 2 RVO. 
vor, indem er solche Leistungen der Versicherungsanstalt denen 
der Krankenversicherung gleichstellt. 
E) Soweit Ansprüche aus der Reichsversicherung zivilrecht- 
licher Natur sind, sind zur Eintscheidung von Streitigkeiten die 
ordentlichen Gerichte zuständig. 
In der Abhandlung unter A) und B) sind schon einzelne Fälle 
dieser Art aufgezählt. Im folgenden sollen noch einige hinzu- 
senommen werden. Eine erschöpfende Darstellung wie in A), B) 
und C) ist hier nicht möglich, zu geben: 
1. Ueber Erstattungsansprüche für Aufwendungen für andere 
Kassen, ohne daß die Voraussetzungen des $ 219 RVO. vorliegen, 
entscheiden bei Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte. 
2. Desgleichen bei Erstattungsansprüchen für Aufwendungen 
auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen der Kassen. 
3. Soweit bei nicht rechtzeitiger Abmeldung von Versicherten 
für die Krankenkassen ein Schaden entsteht, ist die Erstattung 
desselben vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 
4. Desgleichen, soweit wegen Täuschung der Krankenkasse 
bei An- und Abmeldungen von Versicherten dieser ein Schaden 
entsteht. 
5. Steht ein Versicherter gleichzeitig in mehreren versiche-
	        
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