Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

rechtliche magyarische Praxis hat mit ihrer Beschränkung auf 
den Charakter eines auf die Budgetfeststellung beschränkten Aus- 
schusses gegen ihre Konstruktion als Staatenhäuser eines Bundes- 
staates demonstriert. 
III. Schon die Adresse des ungarischen Landtags vom 6. Juli 
1361 hatte auf den Unterschied des Umfangs des Erbfolgerechtes 
des Hauses Oesterreich für das Gebiet der ungarischen und der 
nichtungarischen Länder hingewiesen””, um die Annahme einer 
über die nackte Personenunion hinausgehenden Verbindung zu wi- 
derlegen. Weiter geht nunmehr der GA. 24, 1900, wenn er an- 
läßlich der Inartikulierung der staatsrechtliehen Bedeutung der 
Ehe des Erzherzogs Franz Ferdinand mit Gräfin Sophie Chotek 
feststellt, daß die durch die GA. I. und II. 1723 getroffene Rege- 
lung der Thronfolgeordnung sowohl ihrem Ursprunge, wie 
auch ihren Bedingungen und ihren Inhalte nach eine völ- 
lig selbständige ist, und daß alle in den Kreis der 
Thronfolge gehörigen Fragen nach deren Bestimmungen zu be- 
urteilen sind. Dieses Gesetz entstellt auch den Inhalt der unga- 
rischen pragmatischen Sanktion, sofern es ihr die Bedeutung gibt, 
als hätte sie nur den einen Zweck verfolgt, das Haus Oesterreich 
in seiner weiblichen Linie zur ungarisehen Dynastie zu er- 
heben. In Wahrheit hataber $ 7 der GA. II. 1722/23 ausgesprochen, 
daß sich die Erbfolgeordnung der weiblichen Linie für Ungarn und 
seine Nebenländer gemäß der für die anderen Länder festge- 
stellten Erstgeburtsordnung vollziehen, daß diese Länder die- 
sem Rechte und dieser Ordnung gemäß untrennbar 
und unteilbar miteinander und zugleieh mit dem König- 
reich Ungarn und seinen Nebenländern erblich zu besitzen 
seien, und daß sich jeder Thronfolger als Erzherzog oder 
Erzherzogin qualifizieren müsse. Es ist also nicht der 
Frauenstamm des österreichischen Fürstengeschlechtes, sondern 
231 AEGIDI S. 106 £.
	        
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