rechtliche magyarische Praxis hat mit ihrer Beschränkung auf
den Charakter eines auf die Budgetfeststellung beschränkten Aus-
schusses gegen ihre Konstruktion als Staatenhäuser eines Bundes-
staates demonstriert.
III. Schon die Adresse des ungarischen Landtags vom 6. Juli
1361 hatte auf den Unterschied des Umfangs des Erbfolgerechtes
des Hauses Oesterreich für das Gebiet der ungarischen und der
nichtungarischen Länder hingewiesen””, um die Annahme einer
über die nackte Personenunion hinausgehenden Verbindung zu wi-
derlegen. Weiter geht nunmehr der GA. 24, 1900, wenn er an-
läßlich der Inartikulierung der staatsrechtliehen Bedeutung der
Ehe des Erzherzogs Franz Ferdinand mit Gräfin Sophie Chotek
feststellt, daß die durch die GA. I. und II. 1723 getroffene Rege-
lung der Thronfolgeordnung sowohl ihrem Ursprunge, wie
auch ihren Bedingungen und ihren Inhalte nach eine völ-
lig selbständige ist, und daß alle in den Kreis der
Thronfolge gehörigen Fragen nach deren Bestimmungen zu be-
urteilen sind. Dieses Gesetz entstellt auch den Inhalt der unga-
rischen pragmatischen Sanktion, sofern es ihr die Bedeutung gibt,
als hätte sie nur den einen Zweck verfolgt, das Haus Oesterreich
in seiner weiblichen Linie zur ungarisehen Dynastie zu er-
heben. In Wahrheit hataber $ 7 der GA. II. 1722/23 ausgesprochen,
daß sich die Erbfolgeordnung der weiblichen Linie für Ungarn und
seine Nebenländer gemäß der für die anderen Länder festge-
stellten Erstgeburtsordnung vollziehen, daß diese Länder die-
sem Rechte und dieser Ordnung gemäß untrennbar
und unteilbar miteinander und zugleieh mit dem König-
reich Ungarn und seinen Nebenländern erblich zu besitzen
seien, und daß sich jeder Thronfolger als Erzherzog oder
Erzherzogin qualifizieren müsse. Es ist also nicht der
Frauenstamm des österreichischen Fürstengeschlechtes, sondern
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