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gütung für die geleisteten Dienste in Frage stellen.
Dazu kommt, daß da, wo Kassenärzte bestellt sind, noch
die Vorschrift des $ 368 RVO., wonach die Kasse, von dringenden
Fällen abgesehen, die Bezahlung anderer Aerzte ablehnen kann,
za beachten ist. Die Ansprüche aus der Geschäftsführuug ohne
Auftrag sind nicht dadurch ausgeschlossen, daß der $ 1551 mit
8 1544 RVO. vorschreibt, daß Anträge auf Leistungen der Kran-
kenversicherung bei der Krankenkasse oder den sonst Verpflichteten
zu stellen sind bzw. daß die Leistungen aus der Krankenversiche-
rung „auf Antrag“ festzustellen sind. Denn das Erfordernis des
Antrags ist hier nicht, wie auf dem Gebiete der Invalidenversiche-
rung, eine Voraussetzung des Rechtserwerbes, sondern nur des
Verfahrens zur Feststellung der Leistungen. Die $$ 1545, 1551
RVO. gelten nicht für das Verfahren bei Streitigkeiten aus den
rechtlichen Beziehungen der Krankenkassen und Aerzte zuein-
ander, mögen diese Beziehungen auf einem Vertrage oder auf einer
Geschäftsführung ohne Auftrag beruhen (Reichsvers.-Praxis 1913
S. 202). Bei allen Streitfällen der genannten Art sind nicht die
Versicherungsbehörden zur Entscheidung zuständig, sondern die
ordentlichen Gerichte, weil privatrechtliche Ansprüche in Betracht
komnen. Denn auf Grund der RVO. sind die Versicherten als
die zur Geltendmachung von Lieferungsansprüchen gegenüber den
Krankenkassen befugten Streitsteile bezeichnet. Es kommt dar-
nach den Medizinalpersonen, welche einem Versicherten auf dessen
Ansuchen Krankenhilfe geleistet haben, eine Berechtigung zur
selbständigen Verfolgung von Kurkostenersatzansprüchen gegen-
über den Gemeinden und Krankenkassen nicht zu, und zwar weder
aus dem Rechte des Versicherten, noch auch aus dem Gesichts-
punkte der Streitgenossenschaft.
Ein gesetzlicher Uebergang der Ansprüche der Versicherten
auf die hilfeleistenden Aerzte ist nicht vorgesehen. Die Aerzte
können daher nur dann und insoweit zur Verfolgung ihrer Ersatz-
ansprüche in dem Verfahren vor dem Versicherungsamt für befugt