Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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gütung für die geleisteten Dienste in Frage stellen. 
Dazu kommt, daß da, wo Kassenärzte bestellt sind, noch 
die Vorschrift des $ 368 RVO., wonach die Kasse, von dringenden 
Fällen abgesehen, die Bezahlung anderer Aerzte ablehnen kann, 
za beachten ist. Die Ansprüche aus der Geschäftsführuug ohne 
Auftrag sind nicht dadurch ausgeschlossen, daß der $ 1551 mit 
8 1544 RVO. vorschreibt, daß Anträge auf Leistungen der Kran- 
kenversicherung bei der Krankenkasse oder den sonst Verpflichteten 
zu stellen sind bzw. daß die Leistungen aus der Krankenversiche- 
rung „auf Antrag“ festzustellen sind. Denn das Erfordernis des 
Antrags ist hier nicht, wie auf dem Gebiete der Invalidenversiche- 
rung, eine Voraussetzung des Rechtserwerbes, sondern nur des 
Verfahrens zur Feststellung der Leistungen. Die $$ 1545, 1551 
RVO. gelten nicht für das Verfahren bei Streitigkeiten aus den 
rechtlichen Beziehungen der Krankenkassen und Aerzte zuein- 
ander, mögen diese Beziehungen auf einem Vertrage oder auf einer 
Geschäftsführung ohne Auftrag beruhen (Reichsvers.-Praxis 1913 
S. 202). Bei allen Streitfällen der genannten Art sind nicht die 
Versicherungsbehörden zur Entscheidung zuständig, sondern die 
ordentlichen Gerichte, weil privatrechtliche Ansprüche in Betracht 
komnen. Denn auf Grund der RVO. sind die Versicherten als 
die zur Geltendmachung von Lieferungsansprüchen gegenüber den 
Krankenkassen befugten Streitsteile bezeichnet. Es kommt dar- 
nach den Medizinalpersonen, welche einem Versicherten auf dessen 
Ansuchen Krankenhilfe geleistet haben, eine Berechtigung zur 
selbständigen Verfolgung von Kurkostenersatzansprüchen gegen- 
über den Gemeinden und Krankenkassen nicht zu, und zwar weder 
aus dem Rechte des Versicherten, noch auch aus dem Gesichts- 
punkte der Streitgenossenschaft. 
Ein gesetzlicher Uebergang der Ansprüche der Versicherten 
auf die hilfeleistenden Aerzte ist nicht vorgesehen. Die Aerzte 
können daher nur dann und insoweit zur Verfolgung ihrer Ersatz- 
ansprüche in dem Verfahren vor dem Versicherungsamt für befugt
	        
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