Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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erachtet werden, als ihnen diese Ansprüche seitens der Versicherten 
zur eigenen Geltendmachung entweder ausdrücklich und rechts- 
wirksam übertragen worden sind, oder doch zum mindesten die 
Annahme berechtigt erscheint, daß die hilfeleistenden Medizinal- 
personen aus dem Rechte der von ihnen behandelten Versicherten 
deren Ersatzansprüche geltend machen. 
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