Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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die Dynastie der nichtungarischen Länder in dieser 
ihrer Eigenschaft zur ungarischen Dynastie erhoben und 
zugleich deren Hausrecht als Bestandteil des ungarischen 
Thronfolgerechtes erklärt worden, da das Zutreffen des Status 
eines Erzherzogs oder einer Erzherzogin gar nicht anders 
als auf Grundlage dieses Hausrechts festgestellt 
werden kann. In der Tat wird auch die mit dem GA. 24. 
1900 inartikulierte Erklärung des Erzherzogs Franz Ferdinand 
auf die Hausgesetze gestützt und so selbst mittelst dieses Ge- 
setzes eine jener schillernden staatsrechtlichen Formeln geschaf- 
fen, die sich im Staatsrechte der Monarchie so häufig finden und 
aus dem Gegensatze von Wollen und Können der magyarischen 
Nation hervorgehen. 
IV. Der gewaltige Obstruktionssturm infolge der 1897 er- 
lassenen Badenischen Sprachenverordnungen, mittels deren die 
Tschechen für den bevorstehenden wirtschaftlichen Ausgleich ge- 
wonnen werden sollten”, hatte eine so hartnäckige Lähmung 
der funktionellen Tätigkeit des Reichsrates zur Folge, daß der 
Abschluß einer sich an die ablaufende anschließenden handelspoli- 
tischen und finanzwirtschaftlichen Vereinbarung nicht gelang. Un- 
garn benützte diese Gestaltung der Verhältnisse, um im Jahre 
1899 den Zustand der erlangten Freiheit der Verfügung über seine 
finanzwirtschaftlichen und handelspolitischen Interessenoderden 
ZJustand des „selbständigen Zollgebietes“ als 
eine Art staatsrechtlichen Status zu erklären, von welcher Erklä- 
rung aus es in der Brüsseler Konvention vom Jahre 1902 zur 
Forderung der Anerkennung als eines besonderen Ver- 
tragsstaates und im Ausgleich vom Jahre 1907 zur Form 
des Zoll- und Handelsvertrages an Stelle des bisherigen zur 
Zollunion führenden Zoll- und Handelsbündnisses, sowie zur be- 
sonderen Unterfertigung aller Zoll- und Handelsverträge mit dritten 
22 TEZNER, Die Volksvertretung (1912) S. 179, 517 ff.
	        
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