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nicht in Betracht; dieser Grundsatz war ın meinem Aufsatz ım
„Recht“ (sowie in den angezogenen Entscheidungen) nur rein
nebensächlich und nur dahin erwähnt, daß er auch bei den amts-
wegigen Feststellungen des $ 12 FGG. gelte. STURM, der aus-
führlich die Annahme widerlegt, daß dieser Grundsatz sich auch
auf rechtliche Veränderungen beziehe, widerlegt sonach eine Be-
hauptung, die natürlich niemals aufgestellt worden ist.
Eine amtliche Auskunft des Konsulats darüber, daß der Ver-
sehollene nicht in die Matrikel eingetragen war, braucht das an-
gegangene Gericht des letzten Wohnsitzes sonach nur dann zu
erfordern, wenn es aus besonderen Umständen die Ueberzeugung
erlangt, daß der Aufenthalt des Verschollenen im Ausland ein
ununterbrochener war, eine zeitweilige Rückkehr also nicht erfolgt
ist, so etwa wenn das Gericht feststellt, die Auswanderung sei
erfolgt, um der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen
eines Verbrechens zu entgehen ($ 67, Abs. 1, $ 70 2. 1—4
StrGB.). Feststellungen dieser Art wird das Gericht äußerst selten
sicher treffen können, d. h. also grundsätzlich ist die Zuständig-
keit des Gerichts des letzten Wohnsitzes ohne weitere Ermitt-
lungen begründet. Wird dagegen die Abwesenheitspflegschaft
beantragt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürf-
nis hervortritt (z. B. der dem Verschollenen angefallene Nachlaß
sich befindet), so müßte dieses Gericht der Fürsorge zunächst fest-
stellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit eingetreten ist;
und dies kann, wie oben dargelegt, auf Grund der bloßen Tat-
sache der Auswanderung und zehnjähriger Abwesenheit nieht als
erwiesen gelten. Die Vermeidung von Weitläufigkeit und Kosten
spricht also für die hier vertretene Ansicht. Erwähnt sei ferner,
daß nach Art. 9 Abs. 1 EGBGB. ein Verschollener im Inland
für tot erklärt werden kann, wenn er beim Beginn der Verschol-
lenheit Deutscher war; dieser Vorschrift liegt der Rechtsgedanke
zugrunde, daß ein Verschollener, der keinen inländischen Wohn-
sitz mehr hat, aber bei dessen Aufgabe noch Deutscher war, als