Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 546 — 
nicht in Betracht; dieser Grundsatz war ın meinem Aufsatz ım 
„Recht“ (sowie in den angezogenen Entscheidungen) nur rein 
nebensächlich und nur dahin erwähnt, daß er auch bei den amts- 
wegigen Feststellungen des $ 12 FGG. gelte. STURM, der aus- 
führlich die Annahme widerlegt, daß dieser Grundsatz sich auch 
auf rechtliche Veränderungen beziehe, widerlegt sonach eine Be- 
hauptung, die natürlich niemals aufgestellt worden ist. 
Eine amtliche Auskunft des Konsulats darüber, daß der Ver- 
sehollene nicht in die Matrikel eingetragen war, braucht das an- 
gegangene Gericht des letzten Wohnsitzes sonach nur dann zu 
erfordern, wenn es aus besonderen Umständen die Ueberzeugung 
erlangt, daß der Aufenthalt des Verschollenen im Ausland ein 
ununterbrochener war, eine zeitweilige Rückkehr also nicht erfolgt 
ist, so etwa wenn das Gericht feststellt, die Auswanderung sei 
erfolgt, um der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wegen 
eines Verbrechens zu entgehen ($ 67, Abs. 1, $ 70 2. 1—4 
StrGB.). Feststellungen dieser Art wird das Gericht äußerst selten 
sicher treffen können, d. h. also grundsätzlich ist die Zuständig- 
keit des Gerichts des letzten Wohnsitzes ohne weitere Ermitt- 
lungen begründet. Wird dagegen die Abwesenheitspflegschaft 
beantragt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürf- 
nis hervortritt (z. B. der dem Verschollenen angefallene Nachlaß 
sich befindet), so müßte dieses Gericht der Fürsorge zunächst fest- 
stellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit eingetreten ist; 
und dies kann, wie oben dargelegt, auf Grund der bloßen Tat- 
sache der Auswanderung und zehnjähriger Abwesenheit nieht als 
erwiesen gelten. Die Vermeidung von Weitläufigkeit und Kosten 
spricht also für die hier vertretene Ansicht. Erwähnt sei ferner, 
daß nach Art. 9 Abs. 1 EGBGB. ein Verschollener im Inland 
für tot erklärt werden kann, wenn er beim Beginn der Verschol- 
lenheit Deutscher war; dieser Vorschrift liegt der Rechtsgedanke 
zugrunde, daß ein Verschollener, der keinen inländischen Wohn- 
sitz mehr hat, aber bei dessen Aufgabe noch Deutscher war, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.