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auch darüber, solche zurückzuerstatten, ist nach $ 405 Abs. 2
RVO. zu entscheiden. Dies war nach dem KVG. nicht klar aus
dem Gesetze zu entnehmen; wohl hat sich der weit überwiegende
Teil der Gerichte auf diesen Standpunkt gestellt (RGZ. 56 S. 348).
Gleiches gilt, wenn Beiträge mit Vorbehalt oder unter dem Drucke
drohender Zwangsvollstreckung older infolge der letzteren gezahlt
sind; soweit auf Grund einer später aufgehobenen Entscheidung
gezahlt ist, erscheint auch $S 717 ZPO. anwendbar. Sachlich
steht übrigens die Rückforderung der Beiträge demjenigen zu, auf
dessen Rechnung die Kasse bereichert ist, also dem Versicherten,
nur insoweit die Beiträge von ihm selbst eingezahlt sind, sonst
aber dem Arbeitgeber ($$ 812f. BGB.); dem Versicherten, für
den der Arbeitgeber die Beiträge eingezahlt hat, versagt das
Reichsgericht die Rückforderung des von ihm vom Lohn mit Un-
recht abgezogenen Beitragsanteils, weil er hiewegen seinen Anspruch
gegen den Aıbeitgeber wie vorher, behalten hat, die Kasse also
nicht auf seine Kosten bereichert ist (RGZ. 66 S. 77). In diesem
Fall steht dem Versicherten nur der ordentliche Rechtsweg offen.
Unter $ 405 Abs. 2 RVO. fallen auch Ansprüche von Arbeit-
gebern gegen eine Krankenkasse auf Rückzahlung ohne Rechts-
grund bzw. irrtümlich geleisteter Beiträge. Einer Beitragsrück-
forderung ist die Bestimmung in $ 397 Abs. 1 RVO. dann nicht
hinderlich, wenn zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse die vor-
läufige Fortbezablung der Beiträge bzw. Unterlassung der Ab-
meldung vereinbart war. Im übrigen sind aber privatrechtliche
Abmachungen belanglos. Eine Aufrechnung von Kassenunter-
stützungen mit Krankenversicherungsbeiträgen (zwischen Kasse
und Arbeitgeber) findet nicht statt (Reichsgericht vom 25. 1. 1904,
REGER 25 S. 284).
Bei einem Streit über das Versicherungsverhältnis
kann ein und dieselbe Streitfrage bald nach $ 258, bald nach
$ 405 Abs. 2 RVO. zu behandeln sein, je nachdem der Streit
zwischen zwei Kassen oder zwischen einer Kasse und dem Ver-