Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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durch den das Vormundschaftsgericht genehmigt, daß der gesetz- 
liche Vertreter die Entlassung des Minderjährigen aus dem Staats- 
verband beantrage, nur darauf stützen, daß die Genehmigung dem 
Besten des Minderjährigen widerspreche, nieht aber darauf, daß 
das öffentliche Interesse an der Erhaltung der deutschen Wehr- 
macht die Versagung der Genehmigung erfordere. Denn nur das 
Interesse des Mündels, nicht das öffentliche Interesse konnte für 
die Entschließung des Vormundschaftsgerichts in Betracht kommen. 
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