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besonders gegenüber dem Staate. — Allerdings konnte den Kirchen-
gemeinden die Bewegungsfreiheit nicht durchweg in dem gleichen
Umfange eingeräumt werden wie sie den politischen Gemeinden
zusteht; denn hier handelt es sich in überwiegendem Maße um
Stiftungsvermögen, sohin um nur anvertrautes Gut, während wirk-
liches Kirchengemeindevermögen, von Friedhöfen abgesehen, ver-
hältnismäßig sehr selten ist. Demgemäß mußte sich hier der Staat
einen größeren Einfluß sichern, als er sich bei dem unter Ver-
waltung der politischen Gemeinden stehenden örtlichen Stiftungs-
vermögen vorbehalten hat. Immerhin unternimmt die KGO. die
möglichste Versöhnung und Vereinigung der beiden sich entgegen-
stehenden Prinzipien: Schutz des Stiftungsvermögens
und der Gemeininteressen, die der Staat, die Gemeinden
und andere öffentliche Verbände, nicht zuletzt die Steuerpflichtigen
an einer pfleglichen Behandlung der rentierenden kirchlichen Ver-
mögensmassen haben, sodann Bewegungsfreiheit der
ortskirchlichen Vertretungskörper (Selbstverwal-
tung der Kirchengemeinden in den eigenen Angelegenheiten wie
in jenen des ortskirchlichen Vermögens, das den aus der Zahl der
Kirchengemeindeglieder Gewählten anvertraut ist).
Der Ausdruck „Staatsaufsichi“ erscheint als eine einheitliche
Bezeichnung für die gegenüber einem Selbstverwaltungskörper (hier
Kirchenstiftung, Kirchengemeinde) bestehenden staatlichen Auf-
sichts- und Schutzbefugnisse (vgl. $ 75 RE.!) positiven und nega-
tiven (prohibitiven) Charakters. Im einzelnen hat hier die KGO.
sich die Normen der Staatsaufsicht über die bürgerlichen Gemein-
den zum Muster erkoren. Wie gegenüber diesen so erstreckt sich
auch im Rahmen der KGO. die Handhabung der Staatsaufsicht
darauf,
1. daß die gesetzlichen Schranken der den orts-
kirchlichen Stiftungen oder den Kirchengemeinden zustehenden Be-
fugnisse nicht zum Nachteile des Staates, der Gemeinden oder
anderer öffentlicher Verbände überschritten werden;