Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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etwaigen Aufhebung des Jesuitengesetzes auf die einzelstaatlichen Verbots- 
gesetze“ wird erörtert ($ 6). Ich vermisse dabei eine klare Antwort auf 
die Frage, ob die älteren Verbotsgesetze wieder aufleben. Meines Er- 
achtens wäre das nicht der Fall. Womit ich aber keineswegs Stimmung 
gegen jene Aufhebung gemacht haben will. — 
Die in der ersten Auflage etwas dürftig behandelten „Kirchensteuern“ 
haben jetzt durch einen für dieses Gebiet besonders berufenen Autor, durch 
GIESE, eine breitere Darstellung bekommen (S. 566 ff.).. Der Wunsch nach 
einer Neuregelung der Sächsischen Kirchensteuern (S. 568) wird ja durch 
ein von den Ständen bereits genehmigtes und von der Synode hingenom- 
menes reines Staatsgesetz seine Erfüllung finden. Dabei wird auch die 
S. 571 gerügte unbedingte Beitragspflicht der Grundstücke verschwinden, 
nicht aber die dort ebenfalls und mit Recht angefochtene kirchliche Be- 
steuerung der juristischen Personen. Insbesondere die Aktiengesellschaften 
behandelt ja der Staat schon schlecht genug, indem er von ihrem Gewinn 
im ganzen Einkommensteuer erhebt und von dem nämlichen als Dividende 
der Aktionäre noch einmal. Nun kommt aber auch die Kirche und macht 
es gerade so, und nicht bloß das, sondern jede, evangelische wie katholi- 
sche, nimmt nach dem künftigen Sächsischen Gesetz die Aktiengesellschaft 
für das Ganze in Anspruch. Gerade für die Kirchen sollte es aber doch 
diesen Dingen gegenüber eine gewisse Moral geben. Der Verfasser teilt 
gewiß diese Meinung. Aber den Kampf dafür hat er uns durch beschöni- 
gende juristische Konstruktionen, wie die in seinem Werk: Deutsches Kır- 
chensteuerrecht S. 544 ff., keineswegs erleichtert. — 
In dem Artikel „Kirchenhoheit* von KAHL (neu) wird S. 577 unter- 
schieden: Kirchen mit öffentlichrechtlicher Korporationsqualität, Religions- 
gesellschaften mit nur privatrechtlicher Rechtsfähigkeit und religiöse 
Vereine ohne Rechtsfähigkeit. Dazu die Bemerkung (S. 574): „Die refor- 
mierten Gemeinden der sog. niedersächsischen Konföderation haben eine 
zwischen öffentlichrechtlicher Kprporationseigenschaft und Freikirche schil- 
lernde Mittelstellung sui juris.“ Das letzte ist wohl Druckfehler für sui 
generis. Es scheint mir aber auch, daß diese Konföderation zweifellos 
öffentlichrechtliche Korporation ist und deshalb nicht eine Freikirche. Das 
Besondere ist nur, daß die Mitgliedschaft in dieser Kirche erworben wird 
vereinsmäßig, durch Beitrittserklärung und Aufnahme, nicht volksmäßig 
wie sonst bei den Landeskirchen zumeist, in die man ja hineingeboren 
wird mit der Bedingung der Taufe. Das tut aber der Eigenschaft als 
öffentliche Korporation keinen Eintrag. — 
Der Artikel „Konzessionen*, ursprünglich von dem uns allzufrüh ent- 
rissenen G. MEyYEe, ist in der Hauptsache unverändert geblieben. Inzwi- 
schen dürfte aber doch die Unterscheidung genügend zur Geltung gekom- 
men sein zwischen zwei sehr ungleichen Dingen, welche die ältere Auffas- 
sung achtlos mit dem gleichen Namen zusammenfaßte: Polizeierlaubnis und
	        
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