Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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lichen Kirchenregiment, wenigstens in allen Fragen des innerkirchlichen 
Lebens, kann der protestantischen Kirche zur Genesung verhelfen.“ Nur 
ist beizufügen, daß ScH. die „konstitutionelle“ Monarchie vor sich hat. Ein 
parlamentarischer König, wie er ihn haben will, gäbe vielleicht einen sehr 
guten Oberpriester. Voll sittlicher Kraft sind Scu.s Worte der Empörung 
über die Pfarrermaßregelungen jüngsten Angedenkens in den Reihen der 
liberalen Theologie. Jener völlige Bruch mit dem landesherrlichen Kirchen- 
regiment, den ScH. fordert, klingt dann aus in der Forderung der Trennung 
von Staat und Kirche. 
Ein übrigens nicht wesentlicher Widerspruch, der der Aufklärung be- 
dürfte, scheint mir darin zu liegen, daß ScH. S. 67 sagt: „Ueber Gott gibt 
es überhaupt keine Wissenschaft, da man nicht einmal das Dasein Gottes 
beweisen kann“, und dann S. 73 dartut, „welche Frucht die Vergeistigung 
des Christentums durch die wissenschaftliche Theologie getragen hat“. Hier 
bietet sich vielleicht die Brücke, daß es zwar keine Wissenschaft von Gott, 
aber eine Religionswissenschaft geben kann. 
3. In dem Kapitel über den Ausgleich zwischen Kapitalismus und So- 
zialismus wird in lebhaften Farben an der deutschen und teilweise auch 
der ausländischen Gesetzgebung gezeigt, wie der Sozialismus in der posi- 
tiven Rechtsentwicklung „auf dem Marsche“ ist. In Arbeiterversicherung, 
Gemeindesozialismus, Steuerpolitik, Erbrechtsordnung — überall zeigt sich 
die Tendenz des Ausgleichs auf Kosten des Kapitalismus und zugunsten des 
Sozialismus und die Annäherung an das Ziel, durch soziale Reform der 
Gesellschaft und durch eine „allumfassende Fürsorge jeglicher Verarmung 
vorzubeugen‘. 
Auch hier nun kann der Berichterstatter es sich nicht versagen, sein 
Urteil laut werden zu lassen. Das allgemeine Lob auf die Priorität der 
deutschen Sozialgesetzgebung ist berechtigt, aber es wird ein Lob nur 
bleiben, wenn die deutsche Gesetzgebung auch die Grenzen einhält, die in 
der Sache liegen. Die sozialen Auflagen, welche dem Kapital und Eigen- 
tum gemacht werden, sind nur so lange von sozialem Wert, als dadurch 
die arbeitgebende Kraft des Kapitals nicht gemindert oder zerstört wird. 
Auch soziale Wohltaten können zum Unheil werden, und sie werden es 
dann, wenn sie dem zu Schützenden den Boden entziehen, auf welchem er 
lebt; ein Teil dieses Bodens ist das arbeitgebende Kapital. Ich bin, wie 
ich anderwärts dargetan habe, gegen ScH. ($. 83), der Ansicht, daß der 
Zwang in der Arbeiterversicherung den Charakter einer Standesversicherung 
der Arbeiter nicht abstreifen darf. Auch ist auf einen nicht unerheblichen 
statistischen Fehler, der häufig begegnet, hinzuweisen. ScH. spricht (S. 93) 
von 60 Millionen, die in der deutschen Zwangsversicherung sich befinden. 
Es sind aber nur etwa 27 Millionen überhaupt und etwa 25 Millionen 
zwangsweise versichert. Der Irrtum beruht wohl darauf, daß die in dem 
statistischen Jahrbuch des Deutschen Reichs angeführten Zahlen getrennt
	        
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