ungarischen Gesetzes *®® und seinen Materialien” im Widerspruch
stehenden nunmehr ernsthaft übernommenen These des Bericht-
erstatters über das erste Quotengesetz gesellt, man habe unter
den im $ 13 dieses Gesetzes geforderten Uebereinkommen oder
Einverständnis beider Teile nur den König und den Reichs-
tag, nicht beide Staaten verstanden *. Die Haltlosigkeit dieses
letzteren Satzes erhellt daraus, daß ihm zufolge sich sofort an
die Sanktion des GA. XII die Vereinbarung über die Quote hätte
anschließen können und müssen, während doch $ 69 Abs. 3
des GA. XII ausdrücklich für die Wirksamkeit der Verfahrens-
vorschriften dieses Gesetzes noch den Beitritt der nicht-
ungarischen Länder fordert“. Noch weniger verständlich ist die
Haltung, die in dieser Frage der ungarische Ministerpräsident Stefan
von Tisza hintereinander in mehreren Sitzungen des ungarischen
Abgeordnetenhauses eingenommen hat. Am 21. November 1903
stellte er fest, es gebe nur zwei voneinander völlig (sc. rechtlich)
unabhängige Gesetze, die zu verschiedenen Zeiten zustande-
gekommen seien, in mehreren wesentlichen Punkten
voneinander abwichen, aber Verfügungen enthielten,
durch welche die Erledigung der (quo jure?) gemeinsamen
Angelegenheiten auf Grund der Parität ermöglicht werde.
Die Erklärung, wie diese rechtliche Möglichkeit durch zwei
voneinander unabhängige, d.h. in keiner rechtlichen Be-
ziehung zueinander stehende folgerichtig auch zur
Erzeugung rechtlicher Wechselwirkungen unfähig und noch dazu
in wesentlichen Punkten abweichende Gesetze bewirkt werden
könne und wie gemeinsame Angelegenheiten zweier Staaten
durch beziehungslose Parallelaktionen geschaffen werden können,
288 Vo]. $S 20, 21, 27, 28, 35, 36, 61, 63, 65, 66.
239 Sammlung HECKENAST S. 31, 34 f., 40, 45, 54, 69, 71 und ZOLGER
2.2.0. S. 261£.
24° TEZNER, Wandlungen S.75. Vgl. auch die Bemerkung WEKERLES
bei ZOLGER a.a.0. 8.152. dann ebenda S. 95 A.®8.
24 Vgl. auch die Bemerkung DEAks bei ZOLGER 2.2.0. S. 144.
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXI. 1. 4