Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

ungarischen Gesetzes *®® und seinen Materialien” im Widerspruch 
stehenden nunmehr ernsthaft übernommenen These des Bericht- 
erstatters über das erste Quotengesetz gesellt, man habe unter 
den im $ 13 dieses Gesetzes geforderten Uebereinkommen oder 
Einverständnis beider Teile nur den König und den Reichs- 
tag, nicht beide Staaten verstanden *. Die Haltlosigkeit dieses 
letzteren Satzes erhellt daraus, daß ihm zufolge sich sofort an 
die Sanktion des GA. XII die Vereinbarung über die Quote hätte 
anschließen können und müssen, während doch $ 69 Abs. 3 
des GA. XII ausdrücklich für die Wirksamkeit der Verfahrens- 
vorschriften dieses Gesetzes noch den Beitritt der nicht- 
ungarischen Länder fordert“. Noch weniger verständlich ist die 
Haltung, die in dieser Frage der ungarische Ministerpräsident Stefan 
von Tisza hintereinander in mehreren Sitzungen des ungarischen 
Abgeordnetenhauses eingenommen hat. Am 21. November 1903 
stellte er fest, es gebe nur zwei voneinander völlig (sc. rechtlich) 
unabhängige Gesetze, die zu verschiedenen Zeiten zustande- 
gekommen seien, in mehreren wesentlichen Punkten 
voneinander abwichen, aber Verfügungen enthielten, 
durch welche die Erledigung der (quo jure?) gemeinsamen 
Angelegenheiten auf Grund der Parität ermöglicht werde. 
Die Erklärung, wie diese rechtliche Möglichkeit durch zwei 
voneinander unabhängige, d.h. in keiner rechtlichen Be- 
ziehung zueinander stehende folgerichtig auch zur 
Erzeugung rechtlicher Wechselwirkungen unfähig und noch dazu 
in wesentlichen Punkten abweichende Gesetze bewirkt werden 
könne und wie gemeinsame Angelegenheiten zweier Staaten 
durch beziehungslose Parallelaktionen geschaffen werden können, 
288 Vo]. $S 20, 21, 27, 28, 35, 36, 61, 63, 65, 66. 
239 Sammlung HECKENAST S. 31, 34 f., 40, 45, 54, 69, 71 und ZOLGER 
2.2.0. S. 261£. 
24° TEZNER, Wandlungen S.75. Vgl. auch die Bemerkung WEKERLES 
bei ZOLGER a.a.0. 8.152. dann ebenda S. 95 A.®8. 
24 Vgl. auch die Bemerkung DEAks bei ZOLGER 2.2.0. S. 144. 
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXI. 1. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.