Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Texte der einschlägigen Gesetze und ein Muster eines finnischen Wahl- 
zettels sowie die Wahlkreiseinteilung beigegeben sind, erhöht die praktische 
Brauchbarkeit des Buches. 
Das Buch kann selbstverständlich jedem Finnen und Russen, aber dar- 
über hinaus auch jedem empfohlen werden, der sich für die allgemeinen 
und besonderen Probleme des politischen Wahlrechtes interessiert. 
Piloty. 
Walter Schücking, Der Staatenverband der Haager Konferen- 
zen. Erster Band der Abhandlungen über Das Werk vom Haag. 
1912 Duncker und Humblot. 
Das neue Werk von SCHÜCKING ist die Tat, nicht allein einer deskrip- 
tiven, sondern zugleich einer normgebenden Wissenschaft. Wohl verfährt 
der Autor zunächst dogmatisch : Er gibt dem Haager Werk eine systema- 
tische Gestaltung; er bannt es in Rechtskategorien. Aber diese Formung 
ist nicht der letzte Zweck, den er verfolgt. Wenn er die Grundlinien zeichnet, 
so geschieht es deshalb, um die Fortsetzung des großen Werkes zu er- 
leichtern, das auf den beiden ersten Friedenskonferenzen im Umriß ent- 
worfen, unter der Hand künftiger Geschlechter seine Vollendung erleben 
soll. 
Der Kernpunkt der systematischen Auseinandersetzung liegt in den 
folgenden Thesen: Die Haager Konferenzen haben einen Staatenbund 
geschaffen. Der Schiedshof, der Prisenhof, die Untersuchungskommissionen 
sind Organe dieses Verbandes. Sie urteilen im Namen der Signatarmächte. 
Der Verband ist keine Union im hergebrachten Sinn. Denn er ist keine 
Organisation für eine spezielle Seite staatlicher Tätigkeit. Seine Aufgabe 
ist eminent politisch. Er ist berufen, das solidarische Interesse aller Mächte 
zu wahren, das dahin geht, die gewaltsamen Erschütterungen ihrer Lebens- 
gemeinschaft durch den Krieg zu vermeiden. Der Verband steht im Dienste 
des Machtzwecks, der Selbsterhaltung, im Dienste der staatlichen Integri- 
tät und Unverletzlichkeit. Und deshalb ist er ein Staatenbund. 
Wird sich diese Gemeinschaft einmal zu einem Bundesstaat weiter 
entwickeln? Das Phänomen wäre nicht neu. Sache des Glaubens, ant- 
wortet der Verfasser. Gegenwärtig ist nur ein Sozietäsverhältnis ge- 
schaffen, 
In dieser Weise zeichnet ScHÜückine das Fundament des Haager Wer- 
kes. Es gilt aber auf diesem Fundament weiter zu bauen. Der Verfasser 
lenkt seinen Blick in die Zukunft, Er stellt ein Programm auf für die 
dritte Haager Konferenz. Sie muß den obligatorischen Schiedsvertrag 
bringen. Mit ihm den ständig tagenden Gerichtshof. Er wird in meh- 
rere Kammern gegliedert sein. Eine erste Kammer wird in Streitig-. 
keiten der Staaten auf Grund des obligatorischen Weltschiedsver-
	        
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