Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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blieb Tisza schuldig. Da sich aber Tisza bei dieser Gelegenheit 
auf die Konstruktion Szilagys berief, so kann seine weitere Er- 
klärung, daß ein den GA. XII. abänderndes ungarisches Ge- 
setz mit der Sanktion volle Gültigkeit erlange, seine Bestim- 
mungen über die gemeinsamen Angelegenheiten aber erst 
durch ein gleiches Gesetz des anderen Staates wirksam wer- 
den können, nicht anders verstanden werden als daß, was diesen 
letzten Punkt anbelangt, wohl ein formal gültiges aber we- 
gen seiner Beziehung auf den anderen Staat noch nicht ma- 
teriell wirksames Gesetz vorliege. Aber in der Sitzung 
vom 26. November 1903 verknüpfte Tisza mit dieser Theorie eine 
sophistische Verdrehung der Bemerkung des österreichischen 
Ministerpräsidenten Dr. von Körber im österreichischen Abgeord- 
netenhause, daß eine „einseitige Aenderung des Ausgleichs prak- 
tisch nicht wirksam werde, wenn sie nicht bei der Aufhebung des 
Dualismus bei der Personalunion landen solle*, indem er diese 
nicht glücklich stilisierte, aber doch verständliche Wendung 
durch welche die Meinung von der Möglichkeit einseitiger Aen- 
derung durch eine daraus abgeleitete zu verwerfende fol- 
gernde ad absurdum geführt werden sollte, mit Genugtuung als 
Anerkennung der weitestgehenden ungarischen staatsrecht- 
lichen Anschauung pries, daß durch einseitige Aenderung des 
ungarischen Ausgleichsgesetzes sogar die Personalunion 
wirksam herbeigeführt werden könne?®?! Im praktischen Erfolg hat 
sieh Tisza auf den Boden dieser letzteren Anschauung 
begeben, indem er dem Punkt 8 des Neuner-Komitees der liberalen 
242 Eis ist deshalb nicht richtig, wenn ZOLGER a. 4.0. S. 253 ausführt, 
Tisza habe zwar die Zulässigkeit der vollständigen einseitigen Aufhebung, 
nicht aber jene der einseitigen Aenderung des ung. Ausgleichsgesetzes 
vertreten. Richtig ist vielmebr, daß Tısza zunächst, wie schon LUST- 
KANDL hervorgehoben hat, von der Theorie SZILAGHYs ausgegangen und 
bei der Zulässigkeit vollständig freier Verfügung über das ung. Gesetz nicht 
bloß, was dessen Aufhebung, sondern auch was dessen Aenderung an- 
belangt, gelandet ist.
	        
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