Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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getan hat. Aber auch die Wissenschaft vom Rechte hat Ursache, dem Autor 
dankbar zu sein. Er hält die Mitte zwischen einer lediglich praktischen 
Zwecken dienenden Bearbeitung von Einzelheiten des geltenden Rechtes 
und zwischen einer bloß theoretische Interessen fördernden Erörterung all- 
gemeiner Probleme. So kann sein Buch in einem Grade, wie dies nur we- 
nige Werke der leider nicht umfangreichen Literatur des österreichischen 
Verwaltungsrechtes imstande sind, eine Brücke zwischen Theorie und Praxis 
schlagen. Es leitet den Praktiker an, allgemeinere Begriffe zu suchen und 
zu verwerten, den Theoretiker führt es in das praktische Rechtsleben ein. 
Nach beiden Richtungen ist Maß gehalten. Der Raum, welcher allgemeinen 
Problemen gewidmet ist, kann bescheiden genannt werden, anderseits fehlt 
die ermüdende und erdrückende Fülle von Details, welche in einer nur zu 
praktischen Zwecken geschriebenen Darstellung unvermeidlich wäre. 
Eine eingehende Besprechung des Werkes wäre angesichts der Reich- 
haltigkeit und des Umfanges desselben auf dem hier zur Verfügung stehen- 
den Raum nicht möglich. Auch auf die vielen Erörterungen, in denen 
KuLiscH einen anderen Standpunkt einnimmt als ich in meiner Arbeit 
„Das Recht zum Gewerbebetrieb“, Wien und Leipzig, 1908, und in dem 
Aufsatz „DerBefähigungsnachweis bei Handelsgewerben“ in der Oesterreichi- 
schen Zeitschrift für Verwaltung, XLI (1908), Nr. 49 und 50, kann hier aus 
demselben Grunde nicht eingegangen werden (vgl. beispielsweise KULISCH, 
S. 320, Anm. 2 zu 319, 321 Anm. 4, 407 Anm. 3, 409 Anm. 3, 444 Anm. 2, 
928 Anm. 1, 580 Anm. 1 zu 578 u.a.), ebensowenig auf alle jene Materien, 
in denen ich mit Freude eine Uebereinstimmung zwischen KULISCHs und 
meinen Ansichten konstatieren kann (vgl. beispielsweise KuLIscH, S. 383 
Anm. 5, 386 Anm. 1, 406 Anm. 2, 417 bei Anm. 1, 447 Anm. 2 u.a.). Nur 
ganz weniges aus dem Inhalt des Buches kann hier kurz besprochen werden. 
Eine der theoretisch interessantesten unter den im vorliegenden 
ersten Bande behandelten Fragen ist die, ob die Befugnis zum (Gewerbe- 
betrieb ein subjektives Recht darstelle oder nicht. KuLıscH hat an seiner 
in der ersten Auflage vertretenen Auffassung, obwohl er sie nunmehr tiefer 
zu begründen sucht, doch im wesentlichen festgehalten (S. 574 ff.). (Vgl. 
über die Auffassung der ersten Auflage OTTo MAYER in dieser Zeitschrift, 
XXV, 486, 487 und meine Ausführungen in Das freie Ermessen und seine 
Grenzen, Leipzig und Wien, 1910, 97, Anm. 2.) Nur wenn die Befugnis zum 
Gewerbebetrieb nicht Ausfluß der allgemeinen Rechtspersönlichkeit, sondern 
an besondere Voraussetzungen geknüpft sei und wenn überdies diese be- 
sonderen Voraussetzungen nicht unmittelbar durch den Rechtssatz sondern 
„erst mit der Erfüllung eines für den Einzelfall noch erforderlichen Tat- 
bestandes® gegeben sind, liege ein subjektives Recht vor (8. 577). Das 
Problem dürfe daher nicht allgemein, sondern müsse für jeden Staat ge- 
sondert gestellt und beantwortet werden (S. 577, 578). Demgegenüber muß 
wohl die Frage aufgeworfen werden, warum denn die Betätigung der ‚all- 
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