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gemeinen Rechtspersönlichkeit“ kein subjektives Recht darstelle, und die
weitere, ob denn irgendeine Anwendung von Rechtssätzen denkbar sei,
ohne daß der „für den Einzelfall noch erforderliche Tatbestand“ erfüllt sei.
Die Erörterung beider Materien an dieser Stelle würde wohl zu weit führen.
Zu dem in dieser Zeitschrift, XXVII, 461, 462 erörterten praktisch wich-
tigen Problem, ob der Betrieb eines nicht konzessionierten Gewerbes, wel-
cher ohne die vorgeschriebene vorherige Anmeldung bei der Gewerbe-
behörde ($ 11 Abs. 2 öst. GO.) eröffnet wird, als unbefugt, als Ausübung
eines Nicht-Rechtes, unmittelbar einzustellen sei, oder ob bloß nach $ 132
lit. a die Strafbarkeit wegen Unterlassung der Anmeldung eintrete, hat
KuULIscH leider nicht ausdrücklich Stellung genommen. Doch bezeichnet.
er 8. 450 die Anmeldung als den rechtsbegründenden Akt für die Gewerbe-
befugnis und dürfte daher der in dieser Zeitschrift am angegebenen Orte
verteidigten Auffassung beipflichten.
Eine eigentümliche und auf den ersten Blick bestechende Ansicht äußert
KuLiscH S. 581, unter dem Strich, über die nach freiem Ermessen zurück-
nehmbaren Konzessionen. Gegenüber der von ULBRICH, WALTER JELLINEK
und mir vertretenen Ansicht, nach welcher eine solche Konzession kein
subjektives Recht, sondern nur ein precarium verleihe, betont der Verfasser,
daß die Konzession, wie sie nur in der Form eines Dekretes erteilt, so auch
nur in derselben Form widerrufen werden könne; solange das letztere nicht
geschehen sei, dürfe die Behörde den Konzessionär nicht hindern, das Ge-
werbe auszuüben, es bestehe mithin die rechtliche Bindung des Staates
gegenüber dem Konzessionär, dieser habe ein Recht auf Nichtstörung bis
zum Augenblicke der formgerechten Zurücknahme der Konzession. Nun ist
allerdings nach $ 144 Abs. 3 die Konzessionsurkunde als förmliches Dekret.
auszustellen. Aber man kann mangels einer entgegenstehenden ausdrück-
lichen Norm wohl nicht annehmen, daß damit ein Gültigkeitserfordernis
des Verwaltungsaktes aufgestellt sei, und der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt mit Recht entschieden, daß Formmängel in der Ausfertigung
der Urkunde nicht schaden, ja daß die Rechtswirkungen der Konzession
selbst dann eintreten, wenn an Stelle eines Konzessionsdekretes ein Ge-
werbeschein ausgestellt worden ist. Es besteht daher nach österreichischem
Recht keine allgemein verbindliche Formvorschrift für Gewerbskonzessionen,
wie KuLıscHh dies annimmt, $ 144 Abs. 3 gibt den Verwaltungsbehörden
lediglich einen Dienstbefehl darüber, wie sie die Urkunden abfassen sollen.
Dazu kommt, daß keine Frist vorgeschrieben ist, welche zwischen Verwal-
tungsbefehl und Verwaltungszwang verfließen müßte. Der gänzlich form-
lose Einstellungsbefehl hätte daher, vorausgesetzt, daß die Konzession nach
echtem freiem Ermessen *(vgl. meine Ausführungen in Das freie Ermessen
und seine Grenzen 61 fl. und Zum Problem des freien Ermessens, Kritische
Erörterungen und Studien zur Verwaltungsreform, in der Festschrift für
ERNST ZITELMANN zu seinem 60. Geburtstage, München, 1913, 10 ff. 27fl )