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zurücknehmbar ist, unmittelbar bindende Wirkung für den Konzessionär
und könnte sofort erzwungen werden. Darin liegt aber das Wesen des
precarium nach der uns hier interessierenden Seite. Wenn die Behörde
etwa in einem oder dem anderen Falle vor der Untersagung des Betriebs
ein Verfahren mit Parteienvernehmung einleitet, so tut sie es aus Zweck-
mäßigkeitsgründen, wie dies in Angelegenheiten des freien Ermessens ohne
weiteres möglich ist, einen Rechtsanspruch hat der Inhaber der prekaristi-
schen Konzession hierauf nicht.
Abgesehen von dem bisher Vorgebrachten muß noch die folgende Er-
wägung Platz greifen. Die Behörde, welche eine Konzession nach freiem
Ermessen erteilen oder verweigern darf, kann sie auch, da dies vom Gesetz
nicht ausgeschlossen wird, an beliebige Bedingungen, Befristungen usw.
knüpfen, daher kann sie die Konzession auch erteilen bis zum formlosen
Widerruf oder zur formlosen Einstellung, was mangels der Normierung
einer Frist, welche zwischen beiden Akten verfließen müßte, gleichbedeutend
ist. Ist nun der formlose Widerruf vorbehalten, so gilt zweifellos ge-
rade dasjenige, was KuLiscH bekämpft. Von diesem Fall einzig
und allein ist aber die Rede. Daß eine Form einzuhalten ist,
wenn eine solche nach der Konzession gefordert wird, und daß die Betriebs-
einstellung unter Außerachtlassung der Form „Rechts“verletzung wäre, dar-
über wird kaum jemand streiten. In der Praxis dürfte freilich eine solche
Form niemals festgesetzt worden sein und im Zweifel kann die Ein-
haltung einer bestimmten Form auch bei der Interpretation einer Konzes-
sionsurkunde schwerlich als Voraussetzung der Gültigkeit eines Aktes hin-
gestellt werden. Ist endlich der Widerruf in der Konzession gar nicht vor-
behalten, dann kann diese überhaupt nicht nach freiem Ermessen entzogen
werden, es sei denn, daß besondere Voraussetzungen, zum Beispiel vor-
schriftswidrige Betriebsunterbrechung ($ 57), gegeben sind; aber auch der
Widerruf von Konzessionen beim Vorhandensein solcher Voraussetzungen
wird vom Gesetz an keine Form geknüpft und im Zweifel kann die Ein-
haltung der Dekretform nicht als Gültigkeitserfordernis des Widerrufs an-
gesehen werden.
Am Schlusse des Bandes konstatiert KuLıscH, daß das subjektive Ge-
werberecht öffentlich-rechtlicher Natur sei (S. 582). Bezüglich dieser
Frage sei der Hinweis auf die Ausführungen in dieser Zeitschrift, XXX,
394 ff, insb. 396 ff. gestattet. Laun.
Dr. Robert Bartsch, a. o. Professor an der Universität Wien, Wiener
Gerichteim Vormärz. Mitzwei Abbildungen und einer Karte
der Gerichtssprengel des heutigen Stadtgebietes i. J. 1847. Wien und
Leipzig, K. und k. Hof-Buchdruckerei und Hof-Verlagsbuchhandlung
Carl Fromme, 1912, 43 S.
Der Verfasser bezeichnet es als die Absicht der vorliegenden kleinen