Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Arbeit, „ein Kulturbild aus der Urgroßväterzeit aufzurollen“. Allen Be- 
wohnern und Besuchern Wiens hoffe er, anknüpfend an ihre Kenntnis der 
Oertlichkeit, manches erzählen zu können, was ihnen diese alte Stadt noch 
vertrauter und zugleich merkwürdiger macht; die deutschen Juristen aller 
Gaue werde es freuen, zu sehen, wie unsere gemeinsame geschichtliche 
Vergangenheit auch auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung bis in die 
neuere Zeit den gleichen Weg gegangen ist. Die Schrift hält, was bier 
versprochen wird. Sie führt uns in interessanter und anziehender Weise 
nach einigen einleitenden Bemerkungen über das Stadtgebiet und die ältere 
Gerichtsbarkeit im allgemeinen die Gerichte in Wien vor 1780, dann die 
Wiener Gerichte von 1781 bis 1848, endlich die Reformen der Jahre 1848 
und 1849 vor. Zwei hübsche Abbildungen aus dem vormärzlichen Wien er: 
höhen die Stimmung des Lesers, während ein Verzeichnis der Wiener Ge- 
richtsherrschaften 1847 und eine beigegebene Karte die Uebersicht über die 
verworrenen Kompetenzen der guten alten Zeit erleichtern. 
Laun. 
Dr. Robert Deumer, Das Recht dereingetragenen Genossen- 
schaften. München und Leipzig, Duncker und Humblot 1912. XII 
und 430 8. 8°. 
Der Verf. betont im Vorworte, daß er mit der vorliegenden Arbeit nicht 
ausschließlich der Wissenschaft, sondern zugleich auch der Praxis dienen 
will. Ein „Handbuch der Rechtsprechung“ zu schaffen, dürfte D. tatsäch- 
lich gelungen sein. Ich verweise nur auf die unter ausgiebiger Benutzung 
der Erkenntnisse aufgebauten allgemeinen Abschnitte (8. 51—180), ferner 
auf den 4. Abschnitt über das Genossenschaftsvermögen (S. 184—258) und 
den 7. Abschnitt betreffend Genossenhaftung und Genossenschaftskonkurs 
(S. 321—408). 
D. ist aber gerade bei Fragen von allgemeiner Bedeutung zu stark im 
Banne der Rechtsprechung geblieben . Das stört besonders bei der Er- 
örterung über Begriff und Entstehung der Genossenschaft (vgl. z.B. S. 74 fl.). 
Die Genossenschaft im Gründungsstadium faßt DEUMER als einen durch Ver- 
trag entstandenen nichtrechtsfähigen Verein auf. Er stützt sich hier, ohne 
die Frage theoretisch weiter zu untersuchen, auf die herrschende Meinung, 
die einen nichtrechtsfähigen Verein durch Vertrag entstehen läßt (8. 75), 
vgl. auch O. GIERKE, Vereine ohne Rechtsfähigkeit 2 8. 13. M.E. ist die 
Gründung eines nichtrechtsfähigen Vereins und hier auch die Entstehung 
einer Genossenschaft als nichtrechtsfähiger Verein nicht auf einen Vertrag, 
ı Vgl. z.B. die kommentarähnlichen Ausführungen zur Frage der Delikts- 
fähigkeit der Genossenschaften 8.92 fi. Dagegen: O. GIERKE, Genossen- 
schaftstheorie S. 774 und in der neueren Zeit die Praxis des schweizer. 
Bundesgerichts zum Fabrikgesetz.
	        
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