Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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zur Verfügung der Nation stehende Gebundenheit des Königs 
nicht eine solche der souveränen Nation abzuleiten, die kraft 
ihrer Souveränität überhaupt keine Bindung verträgt. Im vor- 
liegenden Falle wird die Nation den König beim Worte nehmen. 
So ist die Genehmigung des Programms wohl der bedeutsamste 
Fall einer einseitigen, ausgesprochen ungarischen Verfügung 
über schwerwiegende Interessen der Reichsratsländer, deren ge- 
setzliche Festlegung nach den vorangegangenen Erörterungen eine 
Verletzung jener Verfassung bilden würde, durch welche nach 
dem Handschreiben vom Jahre 1868 alle Länder des Hauses Oester- 
reich vereinigt sind, und im schroffsten Widerspruch zum 
Handschreiben vom Jabre 1889 stände. 
Sicher hat APPONYI auf diesen ausgesprochen dissoluto- 
rischen Akt ein Auge, wenn er Oesterreich-Ungarn als bloße 
konstitutivre Befähigung zu gemeinsamer Aktion erklärt und 
zum Verständnis dieser bisher dem Staatsrecht unbekannten 
Spezies anführt, Ungarn habe in G.A. XII: 1867 nicht mittels Ver- 
trages, sondern mittels freienundwiderruflichen Entschlusses 
zur Ausübung eines Teils seiner Souveränität mit Oesterreich & e- 
meinsame Exekutivorgane geschaffen, wobei es vorläufig da- 
hingestellt bleiben mag, ob, wie APPONYI behauptet, mittels dieses 
precaristischen Verhältnisses das einheitliche Auftreten 
beider Staaten nach außen gesichert sei (!), ob in dem so 
gestalteten Bau alles so solides und reelles Material sei, daß er 
imponierend und festgefügt dasteht®* (!), ob endlich gemein- 
same Exekutivorgane zweier souveräner Staaten anders als 
durch eine von ihnen eingegangene Vereinbarung ge- 
schaffen werden können. 
4 Zur Kritik dieses der Sezessionstheorie Vorschub leistenden Staats- 
aktes und seiner Motive vgl. TEZNER, Res hungaricae S. 142 ff. 
455 APPONYI, Separatabdruck S. 2f. und 56, Rundschau S. 416. 
[Schluß folgt.]
	        
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