Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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ersten Versuch eines Zivilrechtssystemes enthielt, ist für unsere 
Zwecke vollkommen unbrauchbar“ Man hat längst ein- 
gesehen, daß es schlechterdings unmöglich ist, ohne den logischen 
Bedürfnissen einer erschöpfenden Systematik Gewalt anzutun, 
unsere allgemeinen Rechtsbegriffe in die drei Kategorien per- 
sona, res, actio einzuzwängen ®. An der Zweckmäßigkeit und 
logischen Durchführbarkeit der gleichfalls spezifisch römisch- 
rechtlichen Einteilung in Privat- und öffentliches Recht hat 
man aber nicht nur niemals ernstlich gezweifelt *, sondern hat 
sie zum Fundament der ganzen modernen Rechtstheorie ge- 
macht. Und doch müßte einem eigentlich um dieses Funda- 
ment und das ganze auf ihm errichtete Gebäude bange werden, 
wenn man sich vergegenwärtigt — was man heute freilich nur 
allzuleicht vergessen hat — daß diese Einteilung des gesamten 
Rechtsstoffes für die Römer viel weniger bedeutet hatte als ihr 
Institutionensystem, das sich nur auf ein Teilgebiet und zwar 
jenes bezog, das ihnen weit mehr am Herzen lag als alles übrige. 
Die Unterscheidung in jus privatum und publicum ist denn auch 
tatsächlich nur beiläufig, ohne tiefere Begründung und ohne 
schen Rechtes, selbst die der klassischen Jurisprudenz, erscheinen des- 
halb im Vergleich mit denen der heutigen Wissenschaft konkret und 
sinnlich .. So waren denn auch die römischen 
Begriffe an sich weniger zumAufbau eines $Sy- 
stems geeignet als die unsrigen, ganz abgesehen davon, daß es 
den Römern an einem Anlaß fehlte, besondere Kraft und Mühe darauf 
zu verwenden‘. A. a. O. S. 403—406. 
* Arnold, a. a. O. S. 406. 
5 Arnold, a. a. O. S. 406. 
° Die einzige, wissenschaftlich ernst zu nehmende Kritik und 
Ablehnung des Gegensatzes von privatem und öffentlichem Rechte 
findet sich in einem Aufsatze von Prof. Dr. Franz Weyr: Zum Problem 
eines einheitlichen Rechtssystems. Archiv für öffentliches Recht 1908, 
S. 529 ff. Die Arbeit hat allerdings bisher in der deutschen Literatur 
überhaupt keine Beachtung gefunden. Auch ich bin auf sie erst nach Ab- 
schluß der vorliegenden Abhandlung durch eine perönliche Mitteilung 
des Verfassers hingewiesen worden.
	        
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