Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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besonders gegenüber dem Staate. — Allerdings konnte den Kirchen- 
gemeinden die Bewegungsfreiheit nicht durchweg in dem gleichen 
Umfange eingeräumt werden wie sie den politischen Gemeinden 
zusteht; denn hier handelt es sich in überwiegendem Maße um 
Stiftungsvermögen, sohin um nur anvertrautes Gut, während wirk- 
liches Kirchengemeindevermögen, von Friedhöfen abgesehen, ver- 
hältnismäßig sehr selten ist. Demgemäß mußte sich hier der Staat 
einen größeren Einfluß sichern, als er sich bei dem unter Ver- 
waltung der politischen Gemeinden stehenden örtlichen Stiftungs- 
vermögen vorbehalten hat. Immerhin unternimmt die KGO. die 
möglichste Versöhnung und Vereinigung der beiden sich entgegen- 
stehenden Prinzipien: Schutz des Stiftungsvermögens 
und der Gemeininteressen, die der Staat, die Gemeinden 
und andere öffentliche Verbände, nicht zuletzt die Steuerpflichtigen 
an einer pfleglichen Behandlung der rentierenden kirchlichen Ver- 
mögensmassen haben, sodann Bewegungsfreiheit der 
ortskirchlichen Vertretungskörper (Selbstverwal- 
tung der Kirchengemeinden in den eigenen Angelegenheiten wie 
in jenen des ortskirchlichen Vermögens, das den aus der Zahl der 
Kirchengemeindeglieder Gewählten anvertraut ist). 
Der Ausdruck „Staatsaufsichi“ erscheint als eine einheitliche 
Bezeichnung für die gegenüber einem Selbstverwaltungskörper (hier 
Kirchenstiftung, Kirchengemeinde) bestehenden staatlichen Auf- 
sichts- und Schutzbefugnisse (vgl. $ 75 RE.!) positiven und nega- 
tiven (prohibitiven) Charakters. Im einzelnen hat hier die KGO. 
sich die Normen der Staatsaufsicht über die bürgerlichen Gemein- 
den zum Muster erkoren. Wie gegenüber diesen so erstreckt sich 
auch im Rahmen der KGO. die Handhabung der Staatsaufsicht 
darauf, 
1. daß die gesetzlichen Schranken der den orts- 
kirchlichen Stiftungen oder den Kirchengemeinden zustehenden Be- 
fugnisse nicht zum Nachteile des Staates, der Gemeinden oder 
anderer öffentlicher Verbände überschritten werden;
	        
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