Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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wohnheiten, Privilegien und hergebrachten Rechten der Städte 
und Landschaften‘ 12, d. h. durch das Recht determiniert, in 
Rechtsschranken gepreßt, gehandhabt werden mußte, strebt 
aus diesen engen Grenzen des Rechtes hinaus: ‚‚mehr obrig- 
keitliche Machtentfaltung, mehr staatliche Tatkraft ist das 
Hauptverlangen‘“ 1%, Nicht nach den Vorschriften der Rechts- 
ordnung, sondern lediglich nach Instruktionen des Fürsten sol- 
len berufsmäßig angestellte und besoldete Verwaltungsbeamte 
die Staatsgeschäfte führen , die Staatsgewalt handhaben. 
Der Fürst aber — und mit ihm der ganze Verwaltungsapparat 
seiner Beamten, und in ihm der Staat — soll nach römischem 
Muster außerhalb der Rechtsordnung stehen, soll legibus solu- 
tus sein! 
Es ist keine bloße Ungenauigkeit der Terminologie, es ist 
eine verhängnisvolle Verdunkelung des Rechtsbegriffes und 
der Rechtsidee, wenn man in diesem Erfolg des corpus juris 
eine Rezeption des römischen Staatsrechtes sieht, und nun 
meint, an Stelle des deutschen sei das römische Staatsrecht — 
ganz oder zum Teil — getreten. In Wahrheit ist an Stelle des 
deutschen Staatsrechtes, an Stelle der Rechtsnormen, durch 
welche der deutsche Staat als solcher gebunden, rechtlich de- 
terminiert war, ist an Stelle eines wirklichen Staatsrechtes 
jener Zustand getreten, der für die römische Staatsgewalt cha- 
rakteristisch war: die Freiheit von allem Recht, die Negation 
des Staatsrechtes. Es gab kein deutsches Staatsrecht 
mehr, wie es kein römisches Staatsrecht gab, denn der deut- 
sche Staat war kein Rechtsstaat mehr, so wie der römische 
Staat kein Rechtsstaat war, soweit der Grundsatz galt: prin- 
ceps legibus solutus est. 
2 A. a. 0. 8. 42/48. 
1 A. a. 0. 8. 40. 
u A. 3. 0. S. 42.
	        
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