Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Laband, der diese Konsequenz freilich nicht zieht, son- 
dern von der Rezeption eines römischen Staatsrechtes 
spricht, ohne den Trug und die juristische Inhaltslosigkeit die- 
ses Begriffes zu betonen, bezeugt aber selbst die Rechtslosig- 
keit dieses „Staatsrechtes‘, das man von den Römern 
übernommen, wenn er sagt: ‚Der neue, sich schnell ent- 
wickelnde Staat aber hatte noch kein historisch gegebenes 
durch Gesetz oder Gewohnheit festge- 
stelltes positives Recht. Er mußte es erst schaf- 
fen“ usw.!5. Und doch soll dieser Staat ein römisches ‚‚Staats- 
recht‘“ rezipiert haben? Was kann das aber für ein Staats- 
recht sein, das keinen einzigen positiven Rechtssatz 
enthielt, keine einzige Rechtspflicht für den Staat statuierte ?18. 
Wenn der römische Begriff des jus publicum vor allem 
das römische ‚Staatsrecht‘‘ beinhaltet, und wenn das corpus 
juris zunächst um dieses seines jus publicum willen in 
Deutschland rezipiert wurde, dann wird man vielleicht ver- 
stehen, warum das deutsche Recht vor der Rezeption einen 
Unterschied nicht gekannt hat, der erst nach der Rezeption 
von Bedeutung geworden ist: den Unterschied zwischen jus 
publicum und jus privatum. Denn vor der Rezeption war die 
Staatsgewalt ebenso wie die Untertanen von dem einen und 
gleichen Recht gebunden, das, welchen Gegenstand immer 
es regeln mag, rechtlich bindet, verpflichtet, dessen Pflichten, 
was immer sie zum Inhalt haben mögen, die Leistung des Schuld- 
ners an den Gläubiger, oder die Ausübung der Strafgewalt: vor 
allem durch die eine, gleiche Form des Rechtes einander 
13 A. a. O. S. 51/52. 
18 Das politische Prinzip: princeps legibus solutus est muß natür- 
lich in striktem Gegensatze zu dem durchaus staatsrecht- 
lichen Grundsatz gedacht werden, daß der princeps die Staatsgewalt 
nur über gesetzliche Ermächtigung durch den populus (lex de imperio) 
auszuüben berechtigt und verpflichtet ist.
	        
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