Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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gleichgestellt sind: Es sind eben Rechtspflichten. 
Vor der Rezeption, als der deutsche Staat noch ein Rechtsstaat 
war, weil die Rechtsordnung ebenso wie das Verhalten der 
Untertanen auch die Aeußerungen der Staatsgewalt selbst er- 
faßt hielt, da mußte das Recht — obesnun für Untertanen 
oder Staatsgewalt galt, da mußte Recht eben Recht blei- 
ben, so daß die sekundäre Frage nach dem Gegenstand der 
Normierung, nach dem Subjekt und Inhalt der Rechtspflichten 
zu einer Trennung gar nicht führen konnte. Nach der Rezep- 
tion freilich mußte die scharfe Unterscheidung zwischen dem 
Recht des Staates — dem jus publicum — und dem Rechte der 
Untertanen — dem jus privatum — einen guten Sinn bekom- 
men, da sich das politische Prinzip des Absolutismus, 
nach dem man die Staatsgewalt entfaltete, und das nur fälsch- 
lich und sicherlich nicht ohne Täuschungsabsicht den Ehren- 
namen des Rechtes, des Staatsrechtes arrogierte, vom jus pri- 
vatum, dem Privatrecht sich nicht mehr und nicht weniger 
unterscheidet, als sich eben Recht von Nicht-Recht, Recht 
von schrankenloser Macht unterscheidet. 
Wenn man die Unterscheidung zwischen privatem und 
öffentlichem Rechte, welche die moderne Rechtswissenschaft 
beherrscht, wenn man insbesondere das Postulat differentieller 
Behandlung des öffentlichen Rechtes gegenüber dem privaten 
verstehen will, das der modernen Staatsrechtstheorie ihr Ge- 
präge gibt, dann wird es vielleicht nicht überflüssig sein, sich 
der politischen Tendenz zu erinnern, die zur Rezeption 
des sog. römischen Staatsrechtes und damit des Gegensatzes 
von jus publicum und privatum geführt hat, und es wird 
nützlich sein, sich stets gegenwärtig zu halten, daß das Be- 
streben, die Staatsgewalt vom Recht zu befreien, 
zu jenem spezifischen Begriff des jus publicum 
greifen ließ, der das ‚Recht‘, der vom Recht befreiten,
	        
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