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absoluten Staats- oder Fürstengewalt enthielt und der darum
und nur darum in einem natürlichen Wesensgegensatz zum
Begriffe des Privatrechtes stand, das die Untertanen, wie alles
echte Recht, rechtlich verpflichtete.
Es würde hier zu weit führen, den historischen Prozeß zu
verfolgen, der seit der Rezeption des sog. römischen Staats-
rechtes mit stetig zunehmender Energie dem Ziele zustrebt, die
absolute Staatsgewalt unter die Rechtsordnung zu beugen,
ein öffentliches Recht, ein Staats-Recht auch dem inneren
Gehalte und nicht bloß einer irreführenden Terminologie nach
zu schaffen. Und es ist hier auch nicht möglich, die Rechts-
wissenschaft, die diese historische Entwicklung spiegelt, auf
ihrer Entwicklung bis zum heutigen Tage zu begleiten und
den interessanten Wegen und Abwegen nachzuspüren, die
speziell der Begriff des öffentlichen Rechtes gewandelt ist. Die
Geschichte dieses Begriffes müßte mehr als die irgendeines
anderen den Kampf zeigen, der seit jeher um das Fundament
der Rechtstheorie zwischen dem Formal- und dem Material-
prinzip gekämpft wurde. Hier tritt dieser Widerspruch in
dem Antagonismus von Staatsrecht und Politik in die Erschei-
nung, und es mußte sich erweisen, daß das Bestreben, das
öffentliche Recht in einen Gegensatz zum privaten zu bringen,
Hand in Hand geht, wenn nicht gar identisch ist mit der
Tendenz, das rein formale Kriterium des Rechtes mit dem ma-
teriellen Element der politischen Gewalt zu vertauschen.
Aus der historischen Entwicklung, die von der Rezeption
des römischen Rechtes bis zum heutigen Tage führt, sei ledig-
lich hervorgehoben, was zur Beurteilung des systematischen
Gegensatzes unumgänglich notwendig ist. Es ist eine Parallele
von Rechtsentwicklung und Rechtsbegriffs bildung, und
die Veränderung des Objektes darf nicht — wie dies nur allzuoft
geschieht — verwechselt werden mit der seiner Wissenschaft.