Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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absoluten Staats- oder Fürstengewalt enthielt und der darum 
und nur darum in einem natürlichen Wesensgegensatz zum 
Begriffe des Privatrechtes stand, das die Untertanen, wie alles 
echte Recht, rechtlich verpflichtete. 
Es würde hier zu weit führen, den historischen Prozeß zu 
verfolgen, der seit der Rezeption des sog. römischen Staats- 
rechtes mit stetig zunehmender Energie dem Ziele zustrebt, die 
absolute Staatsgewalt unter die Rechtsordnung zu beugen, 
ein öffentliches Recht, ein Staats-Recht auch dem inneren 
Gehalte und nicht bloß einer irreführenden Terminologie nach 
zu schaffen. Und es ist hier auch nicht möglich, die Rechts- 
wissenschaft, die diese historische Entwicklung spiegelt, auf 
ihrer Entwicklung bis zum heutigen Tage zu begleiten und 
den interessanten Wegen und Abwegen nachzuspüren, die 
speziell der Begriff des öffentlichen Rechtes gewandelt ist. Die 
Geschichte dieses Begriffes müßte mehr als die irgendeines 
anderen den Kampf zeigen, der seit jeher um das Fundament 
der Rechtstheorie zwischen dem Formal- und dem Material- 
prinzip gekämpft wurde. Hier tritt dieser Widerspruch in 
dem Antagonismus von Staatsrecht und Politik in die Erschei- 
nung, und es mußte sich erweisen, daß das Bestreben, das 
öffentliche Recht in einen Gegensatz zum privaten zu bringen, 
Hand in Hand geht, wenn nicht gar identisch ist mit der 
Tendenz, das rein formale Kriterium des Rechtes mit dem ma- 
teriellen Element der politischen Gewalt zu vertauschen. 
Aus der historischen Entwicklung, die von der Rezeption 
des römischen Rechtes bis zum heutigen Tage führt, sei ledig- 
lich hervorgehoben, was zur Beurteilung des systematischen 
Gegensatzes unumgänglich notwendig ist. Es ist eine Parallele 
von Rechtsentwicklung und Rechtsbegriffs bildung, und 
die Veränderung des Objektes darf nicht — wie dies nur allzuoft 
geschieht — verwechselt werden mit der seiner Wissenschaft.
	        
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