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Schranken der Amtstätigkeit eingehalten werden‘ 2%, unter-
scheidet diese Polizeiinstruktionen z. B. gar nicht von den
Strafprozeßnormen. Auch hier hat der interessierte Untertan
in der Regel keinen rechtlichen Anspruch, kein sub-
jektives Recht auf die Tätigkeit des Staates oder seiner Or-
gane, obgleich der Staat zur Strafverhängung in bestimmter
Weise rechtlich verpflichtet ist, und die Organe die Bechts-
(Amts-)pflicht trifft, diese Pflicht des Staates zu realisieren.
Denn rechtlicher Anspruch, soviel wie Berechti-
gung, ist etwas anderes als der bloße materielle Reflex einer
Rechtspflicht; wäre er aber nichts anderes, dann hätte der
Untertan im Polizeistaat auch solchen Anspruch gegenüber
den durch die Verwaltungsinstruktionen des Fürsten statu-
ierten Rechtspflichten der Beamten. Nicht aber gegen die
Rechtspflicht des Staates, soferne solche durch die Nor-
men nicht statuiert sind. Und das allein kann das Kriterium
zwischen Justiz und Verwaltung, Justiz- und Verwaltungs-
normen im Polizeistaat sein, daß die einen den Staat recht-
lich verpflichten, die andern aber nicht. Wenn Otto Mayer
als das Ergebnis dieser Entwicklung bezeichnet, ‚daß der Po-
lizeistaat wohl ein Zivilrecht, Strafrecht und Prozeßrecht hat,
ein Justizrecht mit einem Worte, aber keine Ordnungen für
die Verwaltung, die bindend wären für die Obrigkeit dem
Untertanen gegenüber, kein öffentliches Recht“ ’”,
so liegt darin nicht nur insoferne eine Ungenauigkeit, als eine
Norm eben nur jenem gegenüber verbindend sein kann, für den
sie normiert ist, d. h. an dessen Adresse sie geht, so daß der
Passus: „die bindend wären für die Obrigkeit dem Untertanen
gegenüber‘‘ durch den Passus: ‚die bindend wären für den
Staat‘‘ zu ersetzen ist; eine Ungenauigkeit liegt auch insoferne
= A. 2.0.8. 44.
” A.a. O. 8. 45.