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vor, als man unter „öffentlichem‘‘ Recht ja auch Straf- und
Prozeßrecht versteht. Soweit auch im Polizeistaat die Staats-
gewalt rechtlich gebunden, d.h. der Rechtsordnung unterworfen
ist, soweit auch im Polizeistaat die Aeußerungen der Staats-
gewalt zum Inhalt staatlicher Rechtspflichten und Berech-
tigungen werden, hat auch der Polizeistaat ein öffentliches
Recht, ein Staatsrecht im Sinne einer den Staat verbin-
denden Rechtsordnung. Und insoferne ist auch der Polizei-
staat Pflicht- und Rechtssubjekt, ist Person, und tritt den
übrigen Rechtssubjekten als der gleichen Rechtsordnung unter-
tan und somit auf gleicher Basis gegenüber. Es ist außer-
ordentlich bezeichnend, daß Otto Mayer — durchaus in Ueber-
einstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch — dem
„öffentlichen‘‘ Recht nur jenes Gebiet zur Normierung über-
läßt, wo die Staatsgewalt im Polizeistaat der Rechtsordnung
noch nicht unterworfen war. Kommt nicht die Staatsgewalt
auch in der Justiz in die Erscheinung? Sind richterliches
Urteil, Strafvollzug und Zivilexekution nicht in eminentester
Weise ‚„hoheitliche‘“ Staatsakte? Kommt nicht vielleicht in
der von Otto Mayer zitierten Charakteristik des Polizeistaates:
„Das öffentliche Recht erkennt man in dieser Phase
gar nicht als Recht an“ ®, das wahre Kriterium zwischen
privatem und öffentlichem Rechte noch deutlicher zum Vor-
schein: die Differenz zwischen Recht und politischer Macht?
Sollte nicht dieses ‚‚öffentliche‘‘ Recht, wenn es nun doch wirk-
liches Recht werden sollte, aus seinem Gegensatz zum
Privatrecht — der ja nur der Gegensatz zum Recht
überhaupt ist — allmählich herausfallen ?
Von der Tatsache, daß der Staat in Ausübung seiner
Justizgewalt der Rechtsordnung unterworfen, durch die Rechts-
ordnung verpflichtet und berechtigt und so als Rechtssubjekt,
28 Vgl. a. a. ©. 8. 45, Anm. 12.