Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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als Person gedacht wird, ist zu unterscheiden, daß der Staat 
auch als Fiskus, d. h. in seinen vermögensrechtlichen Bezie- 
hungen der Rechtsordnung sich unterwirft, Subjekt oder Per- 
son des sog. Privatrechtes wird. Die Vorstellung, daß der 
Staat, der ein Darlehen aufnimmt, ebenso wie jeder Untertan 
rechtlich verpflichtet ist, das Darlehen zurückzuerstatten, 
daß seine wirtschaftlichen Beziehungen nach der gemeinsamen 
Rechtsordnung zu beurteilen, zu vermögensrechtlichen 
Beziehungen geworden sind, bedeutet einen weiteren Fort- 
schritt in dem Prozeß der Durchrechtlichung des 
Staates, der Personwerdung der Staats- 
gewalt. Nicht nur als Justizgewalt, sondern auch als 
Verwalter stellt sich der Staat somit unter die Rechts- 
ordnung, denn nur als Verwalter nimmt er ein Darlehen 
auf, schließt er Kaufverträge, erwirbt er Eigentum, kurz, tritt 
er als wirtschaftendes Subjekt auf. 
Es wäre unrichtig zu behaupten, daß der Polizeistaat nur 
als Fiskus Rechtssubjekt, Person im Rechtssinne sei — ist er 
doch auch als Träger der Justiz der Rechtsordnung unter- 
worfen und daher Subjekt von Pflichten und Rechten; allein 
es’wäre ebenso falsch zu behaupten, der Polizeistaat stelle zwei 
Persönlichkeiten dar, einerseits den alten Fiskus, den Staat 
als Erwerbsgesellschaft oder juristische Person des Zivil- 
rechtes, andererseits den eigentlichen Staat, die Staatsgesell- 
schaft, die juristische Person des öffentlichen Rechtes , 
wenn man unter dem letzteren den Staat in der Totalität seiner 
tatsächlichen, hoheitlichen, herrschaftlichen Beziehungen ver- 
steht. Denn nur in Beziehung auf die Justizgewalt ist die Vor- 
aussetzung gegeben, unter der allein von einer Rechtssub- 
jektivität gesprochen werden kann: die Unterwerfung unter 
die Rechtsordnung. In allen übrigen Beziehungen gilt der 
2° Vgl. dagegen Otto Mayer, a. a. O. 8. 48f.
	        
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