Polizeistaat doch außer- und überhalb derRechtsordnung stehend.
Was hier ‚öffentliches Recht‘ heißt, hat gewiß keinen andern
als den ‚verneinenden Sinn“: „nicht dem Zivilrecht zuge-
hörig“ 3%, d. h. aber: überhaupt nicht dem Rechte ge-
hörig, ist, wie Otto Mayer an anderer Stelle richtig hervor-
hebt, nur eine ‚‚euphemistische‘‘ Umschreibung für ‚‚das
Gebiet, auf dem es im Gegensatz zu dem des Zivilrechtes für
das Verhältnis zwischen Staat und Untertan kein Recht
gibt“ ®!. Und insoweit kann natürlich von einer Rechtssubjek-
tivität, einer Persönlichkeit des Staates nicht die Rede sein,
denn die Personenqualität kann nur von der Rechtsordnung
an die ihr untertanen verliehen werden ®. Darum ist der
Fiskus auch Untertan, nicht etwa weil er den Gerichten, son-
dern weil er der Rechtsordnung unterstellt ist. Ist doch der
Staat selbst Untertan, der Rechtsordnung ebenso untertan
wie der Fiskus. Nicht als Gericht befiehlt der Staat
dem Fiskus, legt der Staat dem Fiskus Rechtspflichten auf, son-
dern als Rechtsordnung. Als Gericht erfüllt der Staat ledig-
lich die ihm selbst von der Rechtsordnung auferlegte Rechts-
pflicht, Recht zu sprechen, festzustellen, ob eine von. der
Rechtsordnung statuierte Pflicht — des Untertanen oder des
Staates — besteht und unerfüllt geblieben ist, erfüllt der
Staat die ihm von der Rechtsordnung auferlegte Rechtspflicht
der Exekution.
Es bedeutet die Entwicklung des Polizeistaates zum Rechts-
staate, daß die Rechtsordnung sich nicht bloß die Justiz, son-
dern auch die Verwaltung unterwirft, daß der Staat mit- seiner
gesamten Macht oder Gewaltfunktion der Rechtsordnung unter-
04.20.84.
ı A. a. 0. 8. 54.
#2 Maß der Staat nur durch eine Rechtsordnung. der er als unter-
stellt gedacht wird, die Qualität einer Rechtspersönlichkeit erhält, wird
von der herrschenden Lehre anerkannt. Vgl. Fleiner a. a. O. 8. 3.