Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

Polizeistaat doch außer- und überhalb derRechtsordnung stehend. 
Was hier ‚öffentliches Recht‘ heißt, hat gewiß keinen andern 
als den ‚verneinenden Sinn“: „nicht dem Zivilrecht zuge- 
hörig“ 3%, d. h. aber: überhaupt nicht dem Rechte ge- 
hörig, ist, wie Otto Mayer an anderer Stelle richtig hervor- 
hebt, nur eine ‚‚euphemistische‘‘ Umschreibung für ‚‚das 
Gebiet, auf dem es im Gegensatz zu dem des Zivilrechtes für 
das Verhältnis zwischen Staat und Untertan kein Recht 
gibt“ ®!. Und insoweit kann natürlich von einer Rechtssubjek- 
tivität, einer Persönlichkeit des Staates nicht die Rede sein, 
denn die Personenqualität kann nur von der Rechtsordnung 
an die ihr untertanen verliehen werden ®. Darum ist der 
Fiskus auch Untertan, nicht etwa weil er den Gerichten, son- 
dern weil er der Rechtsordnung unterstellt ist. Ist doch der 
Staat selbst Untertan, der Rechtsordnung ebenso untertan 
wie der Fiskus. Nicht als Gericht befiehlt der Staat 
dem Fiskus, legt der Staat dem Fiskus Rechtspflichten auf, son- 
dern als Rechtsordnung. Als Gericht erfüllt der Staat ledig- 
lich die ihm selbst von der Rechtsordnung auferlegte Rechts- 
pflicht, Recht zu sprechen, festzustellen, ob eine von. der 
Rechtsordnung statuierte Pflicht — des Untertanen oder des 
Staates — besteht und unerfüllt geblieben ist, erfüllt der 
Staat die ihm von der Rechtsordnung auferlegte Rechtspflicht 
der Exekution. 
Es bedeutet die Entwicklung des Polizeistaates zum Rechts- 
staate, daß die Rechtsordnung sich nicht bloß die Justiz, son- 
dern auch die Verwaltung unterwirft, daß der Staat mit- seiner 
gesamten Macht oder Gewaltfunktion der Rechtsordnung unter- 
04.20.84. 
ı A. a. 0. 8. 54. 
#2 Maß der Staat nur durch eine Rechtsordnung. der er als unter- 
stellt gedacht wird, die Qualität einer Rechtspersönlichkeit erhält, wird 
von der herrschenden Lehre anerkannt. Vgl. Fleiner a. a. O. 8. 3.
	        
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