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stellt wird. Das politische Prinzip, welches das Gesetz
über alle Staatsfunktion stellt, gewährt mit seinem Siege die
logische Voraussetzung für eine juristische Konstruktion der
gesamten Staatsgewalt. Die politische Idee des Rechtsstaates
schafft erst die Denkmöglichkeit eines den Staat in allen seinen
Beziehungen erfassenden Staatsrechtes. Jetzt erst ist der Staat
in seiner Gänze als Rechtssubjekt, als einheitliche Persönlich-
keit zu erkennen, denn jetzt erst sind alle seine Beziehungen —
welch Inhaltes sie auch immer sein mögen — als Rechtspflichten
und Berechtigungen anzusehen, sind alle seine Beziehungen
aus Gewalt- oder Herrschaftsrelationen zu Bechtsverhält-
nissen geworden. Jetzt erst ist der Staat als Justiz wie als
Verwaltung Untertan der Rechtsordnung geworden und in
dieser Unterordnung unter die Rechtsordnung allen übrigen
Rechtssubjekten in jeder seiner Beziehungen koordiniert. Sein
Befehl schafft auf dem Gebiet der Justiz wie auf dem der
Verwaltung nur darum und nur insoweit Gehorsamspflicht der
Untertanen, als die Rechtsordnung — die in bestimmten For-
men in die Erscheinung tritt — solche Pflicht an den Befehl
der Staatsperson knüpft; sein Befehl wie die Aeußerung
seiner Zwangsgewalt sind nur als Erfüllung von Rechtspflichten
zu betrachten, die ihm durch die Rechtsordnung auferlegt wer-
den. Und weil die ganze staatliche Verwaltung als Erfüllung
einer Rechtspflicht erscheint, diedem Staat durch die Rechts-
ordnung auferlegt ist, soferne diese Rechtssätze enthält, die den
Willen des Staates zu seinen verschiedenen Verwaltungsagenden
ausdrückt, ist die Verwaltung ebenso wie die Justiz, die auch
nur den in der Rechtsordnung ausgedrückten Willen des Staa-
tes, zu strafen und zu exequieren, realisiert, Exekutive,
Exekutive der Rechtsordnung. Und in dieser seiner Eigenschaft
als Erfüller von Rechtspflichten ist der Staat nun-
mehr in jeder Beziehung durchaus wie alle anderen Rechts-