Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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stellt wird. Das politische Prinzip, welches das Gesetz 
über alle Staatsfunktion stellt, gewährt mit seinem Siege die 
logische Voraussetzung für eine juristische Konstruktion der 
gesamten Staatsgewalt. Die politische Idee des Rechtsstaates 
schafft erst die Denkmöglichkeit eines den Staat in allen seinen 
Beziehungen erfassenden Staatsrechtes. Jetzt erst ist der Staat 
in seiner Gänze als Rechtssubjekt, als einheitliche Persönlich- 
keit zu erkennen, denn jetzt erst sind alle seine Beziehungen — 
welch Inhaltes sie auch immer sein mögen — als Rechtspflichten 
und Berechtigungen anzusehen, sind alle seine Beziehungen 
aus Gewalt- oder Herrschaftsrelationen zu Bechtsverhält- 
nissen geworden. Jetzt erst ist der Staat als Justiz wie als 
Verwaltung Untertan der Rechtsordnung geworden und in 
dieser Unterordnung unter die Rechtsordnung allen übrigen 
Rechtssubjekten in jeder seiner Beziehungen koordiniert. Sein 
Befehl schafft auf dem Gebiet der Justiz wie auf dem der 
Verwaltung nur darum und nur insoweit Gehorsamspflicht der 
Untertanen, als die Rechtsordnung — die in bestimmten For- 
men in die Erscheinung tritt — solche Pflicht an den Befehl 
der Staatsperson knüpft; sein Befehl wie die Aeußerung 
seiner Zwangsgewalt sind nur als Erfüllung von Rechtspflichten 
zu betrachten, die ihm durch die Rechtsordnung auferlegt wer- 
den. Und weil die ganze staatliche Verwaltung als Erfüllung 
einer Rechtspflicht erscheint, diedem Staat durch die Rechts- 
ordnung auferlegt ist, soferne diese Rechtssätze enthält, die den 
Willen des Staates zu seinen verschiedenen Verwaltungsagenden 
ausdrückt, ist die Verwaltung ebenso wie die Justiz, die auch 
nur den in der Rechtsordnung ausgedrückten Willen des Staa- 
tes, zu strafen und zu exequieren, realisiert, Exekutive, 
Exekutive der Rechtsordnung. Und in dieser seiner Eigenschaft 
als Erfüller von Rechtspflichten ist der Staat nun- 
mehr in jeder Beziehung durchaus wie alle anderen Rechts-
	        
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