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esse, das im sog. Privatrechtssatze zum Ausdrucke kommt,
das öffentliche Interesse an der Unrechtsfolge, das ja identisch
ist mit dem Öffentlichen Willen zur Unrechtsfolge, bedingt ist
durch ein Privat- (individuelles) Interesse. Nur wenn das ver-
letzte Privatinteresse so stark ist, daß es die Form der actio
annimmt, ist auch das Öffentliche Interesse gegeben. Beim
Strafrecht ist das öffentliche Interesse an diese Voraussetzung
nicht gebunden. So daß zwar der Strafrechtsschutz, niemals
aber der Privatrechtsschutz ohne Privatinteresse realisiert
werden kann. Das bedeutet aber nicht, daß das Privatinter-
esse im Strafrecht weniger geschützt werde als im Privat-
recht, oder daß das öffentliche Interesse im Privatrecht mehr
zurückträte als im Strafrecht. In beiden wird immer und aus-
nahmslos Öffentliches Interesse realisiert, in dem einen aber
ausnahmslos, in dem andern bloß regelmäßig auch Privat-
interesse, so daß, wenn das Interessemoment das Kriterium
bildet, das Privatrecht ebenso wie das Strafrecht öffentliches
Recht wäre, das Privatrecht aber notwendigerweise, das Straf-
recht aber nur möglicherweise auch Privatrecht. Und beim
Staats- und Verwaltungsrecht, das in der herrschenden Lehre
bedingungslos dem öffentlichen Rechte zugezählt wird, steht
es nicht anders. Der Rechtssatz, der jemandem ein Wahlrecht
einräumt, ist im öffentlichen Interesse da, wenn man den kollek-
tivistischen Standpunkt einnimmt, und im privaten Interesse für
den, der durch das Wahlrecht seine privaten Interessen geltend
macht. Ja, wenn ein subjektives öffentliches Recht gegeben
sein soll, muß das öffentiiche Interesse im Rechtssatz ebenso
an das individuelle Interesse gebunden sein wie beim sog. Pri-
vatrechtssatz. Auch das subjektive ‚öffentliche‘ Recht —
z. B. das Wahlrecht — besteht ebenso wie das subjektive Pri-
vatrecht in der Möglichkeit den Rechtssatz für sich in An-
spruch zu nehmen, in der Disposition über diesen Bestandteil