Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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vollzieht, ist zum intensivsten aller Individualinteressen ge- 
macht. Es wäre töricht, ihn als Individual- oder als Gat- 
tungsfunktion zu qualifizieren, denn er ist beides; nur der 
verschiedene Standpunkt, von dem aus man ihn betrachtet, 
läßt bald die eine, bald die andere Seite hervortreten. Es ist 
ein unmögliches, weil im Grunde unlogisches Beginnen, den 
Gegensatz von privat und öffentlich, der ja nur der Gegensatz 
von Individuum und Kollektivum ist, im Objekt des Rechtes zu 
suchen, d. h. die Rechtsbeziehungen nach privaten und öffent- 
lichen einzuteilen. Denn jede Rechtsbeziehung ist immer auch 
— wenn nicht nur — eine Beziehung zwischen Rechts- 
individuum und Rechtskollektivum, zwischen dem Privaten und 
dem Oeffentlichen. ‚Privat‘ und „öffentlich“ sind Richtungs- 
bezeichnungen wie Süd und Nord, rechts und links. Wenn 
eine Straße nach Nord führt, muß sie auch — und zwar im 
selben Grade — nach Süd führen. Wenn ein Rechtsverhältnis 
privatist, muß es auch, von der anderen Seite gesehen, öffent- 
lich sein! 
Deutlich tritt die Unzulänglichkeit des Interessenkriteriums 
hervor, wenn man versucht die Pflichten und Rechte des 
Staates und die sie begründenden Tatbestände: die Rechts- 
geschäfte (im weitesten Sinne) nach dem Interessen- 
kriterium zu scheiden. Die herrschende Lehre, richtiger die 
herrschende Terminologie stellt bekanntlich den spezifisch 
öffentlichen Rechtsgeschäften des Staates seine privaten gegen- 
über. Vom Standpunkte der Interessentheorie ist diese Unter- 
scheidung schlechterdings sinnlos. Denn es ist ein Widerspruch 
in sich selbst, daß der Staat, der doch der juristische Ausdruck 
der Rechtsgemeinschaft, des Rechtskollektivums ist, dessen In- 
teresse doch, wenn schon nicht allein, so doch in allererster 
Linie als das öffentliches par excellence gelten muß, in irgend 
einer Beziehung als Träger von Privatinteressen erscheint.
	        
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