Zuständigkeitsgesetz. 8 46. 271
beschließt auf Anrufen von Betheiligten der Kreisausschuß
und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirks—
ausschuß. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster
oder zweiter Instanz ist endgültig.
— Gisber 3 77 Abs. 1 no. 2.—
Greift Platz sowohl bei Neuanstellungen wie auch bei Gehaltserhöhungen
und Pensionirungen.
Früher fand Streitverfahren statt.
§. 46. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
die Heranziehung zu Abgaben und sonstigen nach öffentlichem
Rechte zu fordernden Leistungen für Schulen,
welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, beschließt,
vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 47, die örtliche
Behörde, welche die Abgaben und Leistungen für die
Schule ausgeschrieben hat (Vorstand des Schulverbandes,
der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommune
K.).
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen
desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über
ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung
zu Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der allgemeinen
Schulpflicht dienen.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren
der Kreisausschuß und, sofern es sich um
Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß.
Die Entscheidung über streitige Abgaben und sonstige
nach öffentlichem Rechte zu fordernde Leistungen für
Schulen der bezeichneten Art oder für deren Beamte,
sowie über streitiges Schulgeld für solche Schulen nach
§. 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges
vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241) erfolgt
fortan im Verwaltungsstreitverfahren.