Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Zuständigkeitsgesetz.  8  46.  271

beschließt  auf  Anrufen  von  Betheiligten  der  Kreisausschuß
und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirks—
ausschuß.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  in  erster
oder  zweiter  Instanz  ist  endgültig.

—  Gisber  3  77  Abs.  1  no.  2.—

Greift  Platz  sowohl  bei  Neuanstellungen  wie  auch  bei  Gehaltserhöhungen
  und  Pensionirungen.
Früher  fand  Streitverfahren  statt.

§.  46.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
die  Heranziehung  zu  Abgaben  und  sonstigen  nach  öffentlichem
  Rechte  zu  fordernden  Leistungen  für  Schulen,
welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  beschließt,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  8.  47,  die  örtliche
Behörde,  welche  die  Abgaben  und  Leistungen  für  die
Schule  ausgeschrieben  hat  (Vorstand  des  Schulverbandes,
  der  Schulgemeinde,  Schulsozietät,  Schulkommune
  K.).
Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen
  desgleichen  Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über
ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete  Verpflichtung
zu  Abgaben  und  Leistungen  für  Schulen,  welche  der  allgemeinen
  Schulpflicht  dienen.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
  der  Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um
Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.

Die  Entscheidung  über  streitige  Abgaben  und  sonstige
nach  öffentlichem  Rechte  zu  fordernde  Leistungen  für
Schulen  der  bezeichneten  Art  oder  für  deren  Beamte,
sowie  über  streitiges  Schulgeld  für  solche  Schulen  nach
§.  15  des  Gesetzes  über  die  Erweiterung  des  Rechtsweges
vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  erfolgt
fortan  im  Verwaltungsstreitverfahren.