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Durchführung der Befehle könne erzwungen werden, überflüssig
ist. Wie man aber die Anwendung des Zwangs auch begründen
mag, eins ist sicher, daß er ohne weitere gesetzliche Vorschrift
nur auf unmittelbare Herstellung des vom Befehl erforderten
Zustandes gehen darf®, daß aber, ohne besondere gesetzliche
Ermächtigung, dem Ungehorsamen nieht noch weitere Uebel zu-
gefügt werden dürfen. Denn, indem das Gesetz oder, von ihm er-
mächtigt, die Behörde einen Zustand herzustellen befiehlt, schließt
es damit gleichzeitig aus. daß etwas anderes durchgeführt werde,
als das zur Herbeiführung des Zustandes Notwendige. Somit
können in den Staaten, in denen die Ausübung des Zwangs nicht
besonders geregelt ist, vor allem über den Ungehorsamien keine
Zwangsstrafen ? verhängt werden. Anders in denjenigen Staaten,
in denen eine gesetzliche Regelung des mittelbaren Zwangs und
seiner Mittel erfolgt ist, wie z.B. in Preußen. Hier ist in $ 132
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. VII.
1883 nieht nur ausdrücklich ausgesprochen, daß bestimmte Be-
hörden berechtigt seien, ihre auf gesetzlieher Grundlage erlassenen
Anordnungen zwangsweise durchzuführen, sondern es sind auch
die einzelnen Zwangsmittel aufgezählt und näher geregelt. Hier,
wo das Gesetz selbst eingreift, kann es die Behörden auch er-
mächtigen, zur Durehführung der betreffenden Anordnungen noch
weitere Uebel zuzufügen, als bloß die Ausführung der Anordnung
selbst. So ermächtigt das erwähnte Preußische Gesetz in & 132
7. 2 die Behörden unter gewissen, weiter unten noch zu bespre-
chenden Voraussetzungen, den Ungehorsamen durch Androhung
und Festsetzung von Geldstrafen evtl. von Haft zur Ausführung
des Befehls zu zwingen, so daß er nicht nur die Ausführung
selbst, die ja nur dem Befehl entspricht, sondern außerdem noch
den Betrag der Strafe oder den Eingriff in seine Freiheit zu
tragen hat.
8 OrTo MAYER, I. S. 328.
®° S. unten $ 9.