Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Durch Nichtbeachtung einer Verfügung wird, gleichviel in 
welcher von diesen Funktionen sie auftreten mag, immer unmittel- 
bar die Befugnis der Verwaltungsbehörde zur Einleitung des 
Zwangsverfahrens begründet. Es ist hier, da ja die Verfügung 
immer Einzelbefehl ist, nie etwas Aehnliches nötig wie 'bei dem 
allgemeinen Gesetzes- oder Verordnungsbefehl, zu dem bisweilen 
noch ein besonderer Einzelbefehl kommen muß. Nur dann ist 
das tatsächliche zwangsweise Vorgehen noch hinauszuschieben, 
wenn das Gesetz oder die Verordnung es ausdrücklich anordnet. 
Dies ist z. B. geschehen in der Els.-Lothr. Verwaltungszwangs- 
vollstreckungsordnung. Hier ist angeordnet, daß, nachdem der 
Steuerpflichtige von dem Umfange seiner Steuerpflicht durch den 
Steuerzettel Kenntnis erhalten hat, und die Zahlung nicht erfolgt 
ist, vor Anwendung der Pfändung usw. ihm ein Zahlungsbefehl zuzu- 
stellen ist ($ 8 der Verordnung). Dies bedeutet jedoch nicht etwa, 
daß zwei Befehle ergehen, der Steuerbefehl (durch Vollstreckbar- 
erklärung und Veröffentlichung der Heberolle) und der Zahlungs- 
befehl; denn beide haben denselben Inhalt. Vielmehr ist die Zah- 
lungspflicht schon vor Zustellung des Zahlungsbefehls hergestellt 
und verletzt; dieser ist gar kein Befell, sondern eine durch An- 
drohung der Zwangsvollstreckung bekräftigte Mahnung, und ver- 
stärkt und verändert den Steuerbefehl nicht. Daß die Zwangs- 
vollstreckung nicht gleich nach der Mißachtung des Steuerbefehls 
begonnen wird, beruht auf der Zweckmäßigkeitserwägung, daß 
dem Steuerpflichtigen, der in Bewußtsein der überlegenen Zwangs- 
gewalt des Staates schließlich doch freiwillig zahlen wird, un- 
nötige Zwangsvollstreckungskosten erspart werden sollen. 
Nachdem nun die verschiedenen Formen von Verwaltungsbe- 
fehlen genannt sind, welche die Grundlage zu einem Verwaltungs- 
zwangsverfahren abgeben können, ist noch zu erörtern, von wem 
ein solcher Befehl ausgeben, und an wen er sich richten kann. 
In erster Linie ist es natürlich der Staat, dem als der Ver- 
körperung der Herrschaftsmacht über das in seinem Gebiete woh-
	        
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