Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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gebrachten Unfehlbarkeitslehre in die Tat umgesetzt würden. Das Reich 
habe beim Erlaß des Jesuitengesetzes das Notwehrrecht für sich in 
Anspruch genommen, ein Recht, das ihm auch ohne Niederlegung im Wort- 
laut der Verfassung notwendig zugestanden habe. Mithin sei durch den 
Erlaß des Jesuitengesetzes die Reichskompetenz in keiner Weise erweitert 
worden, daher sei dieses Gesetz auch nicht als ein verfassungsänderndes 
Gesetz anzusehen. 
In logischer Gedankenfolge kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß 
auch eine Aufhebung des Jesuitengesetzes die Kompetenz des 
Reiches nicht berühren würde, daher die Landesgesetzgebungen auch ferner- 
hin, soweit es noch nicht der Fall gewesen sein sollte, befugt wären, das 
Ordenswesen einschließlich der Jesuiten selbst zu regeln, insbesondere 
diesen die rechtliche Anerkennung, die Teilnahme an den Vorrechten der 
katholischen Kirche, die Lehr- und Predigttätigkeit u. a. m. zu versagen: 
denn mit der Aufhebung des Jesuitengesetzes würde nur gesetzlich fest- 
gestellt werden, daß das Reich seine eigene Gefährdung 
durch die Jesuiten nicht mehr als vorhanden ansieht. 
Dies aber könne die Bundesstaaten nicht hindern, ihrerseits eine eigene 
Gefährdung auch künftig anzunehmen und die sich daraus ergebenden 
Folgerungen zu ziehen. Würden daher auch die $8$ 1 und 3 des Jesuiten- 
gesetzes aufgehoben, so fänden auf die Jesuiten künftig ausschließlich die 
Landesgesetze Anwendung, die sich mit den katholischen Orden schlecht- 
hin oder mit den Jesuiten insbesondere beschäftigen. Der Orden als solcher 
bliebe darum künftig auch in diesem Falle von jenen Bundesstaaten aus- 
geschlossen, die seinen Ausschluß etwa landesrechtlich festgelegt hätten. — 
Zum Schlusse bringt der Verfasser unter Anführung der hier einschlägigen 
landesrechtlichen Normen eine Zusammenstellung der praktischen Folgen 
einer Aufhebung des Jesuitengesetzes für die einzelnen deutschen Bundes- 
staaten. 
Das Werkchen verdient weitgehende Beachtung, einmal wegen seiner 
Sachlichkeit, die alle Klippen einer hier leicht auftretenden Parteilichkeit 
geschickt umgeht, mehr wohl wegen seines wissenschaftlichen Gehaltes, in 
dem hochbedeutsame staatsrechtliche Fragen eine logische Lösung finden. 
Speyer am Rhein. Dr. Hellmuth. 
H. Thurn, Die Funkentelegraphieim Recht. Eine rechts- und 
verkehrsgeschichtliche Abhandlung. München, Berlin und Leipzig. 
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier). 191%. — 150 8. 
Der gewaltige Einfluß, den die modernen Errungenschaften der Technik 
auf die gesamten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse aus- 
üben, gab der Rechtswissenschaft die Anregung, den daraus hervorgehenden 
Rechtsverhältnissen und Rechtsfragen ein besonderes Augenmerk zuzuwen-
	        
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