Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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für ihre Tätigkeit ist ein Schluß erforderlich. Aber nur insoweit 
hat sie mit der Rechtsprechung gemeinsame Merkmale. Sie 
unterscheidet sich von ihr durch die Art der Unterordnung unter 
das Gesetz und durch ihre Mittel. Das typische Mittel ist die 
Verfügung *'® in ihren vier Formen, dem Befehl, der Erlaubnis, 
der Verleihung und der Beurkundung *". Die Verfügung ist 
„die beabsichtigte Hervorbringung äußerer Wirkungen, um einen 
von der Rechtsordnung in abstracto vorgezeichneten Erfolg zu 
erzielen“ ®*, also „die Herbeiführung eines gewollten Erfolges“ *13. 
Damit, daß also der Wille hervorgehoben wird, wird — trotz 
der oben Note 404 erwähnten Willensentscheidungen — der 
prägnanteste Unterschied zur Rechtsprechung gekennzeichnet. 
Der Wille offenbart sieh im Handeln. Die Rechtsprechung wendet 
hiernach die Gesetze an, die Verwaltung handelt innerhalb der 
Schranken des Gesetzes, sie ist, da sie wollen darf, innerhalb 
jener in ihrem Entschluß frei. „Sie ist durch das Gesetz nicht 
bedingt, sondern beschränkt“ *4, 
Daher gewinnen wir folgende Definitionen: Rechtsprechung 
ist die in Streitfällen erkennende, Verwaltung handelnde®!® Staats- 
gewalt #16, 
#10 Vgl. BERNATZIK 9. 
#11 5. MEYER 648. 
+12 BERNATZIK a. a. OÖ. 
#13 LABAND II 178. 
414 ANSCHÜTZ Enzykl. 28, 169/70; DERS. bei HINNEBERG 346; LABAND 
II 177. 
15 8, 0. Note 152. 
#16 Eine mathematische Grenzlinie läßt sich allerdings nicht ziehen, 
wie BERNATZIK zuzugeben ist. Wer rein logisch an die Begriffe herantritt, 
wird gemeinsame Merkmale in großer Zahl finden. Schon die Trennung 
von Urteilen und Handeln ist nicht ganz zutreffend (BERNATZIK 7). Bei 
allen drei Funktionen der Staatsgewalt finden wir 1) Rechtssatz, Erkennt- 
nis, Verfügung sind Urteile im Sinne der Logik (so auch STAMMLER, 
Theorie der Rechtswissenschaft 1911 311); 2) alle enthalten einen Befehl 
(LABAND II 4) — Gesetzes-, II 180, 193 — Verwaltungs-, III 356 — Urteils- 
befehl).
	        
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