999 —
für ihre Tätigkeit ist ein Schluß erforderlich. Aber nur insoweit
hat sie mit der Rechtsprechung gemeinsame Merkmale. Sie
unterscheidet sich von ihr durch die Art der Unterordnung unter
das Gesetz und durch ihre Mittel. Das typische Mittel ist die
Verfügung *'® in ihren vier Formen, dem Befehl, der Erlaubnis,
der Verleihung und der Beurkundung *". Die Verfügung ist
„die beabsichtigte Hervorbringung äußerer Wirkungen, um einen
von der Rechtsordnung in abstracto vorgezeichneten Erfolg zu
erzielen“ ®*, also „die Herbeiführung eines gewollten Erfolges“ *13.
Damit, daß also der Wille hervorgehoben wird, wird — trotz
der oben Note 404 erwähnten Willensentscheidungen — der
prägnanteste Unterschied zur Rechtsprechung gekennzeichnet.
Der Wille offenbart sieh im Handeln. Die Rechtsprechung wendet
hiernach die Gesetze an, die Verwaltung handelt innerhalb der
Schranken des Gesetzes, sie ist, da sie wollen darf, innerhalb
jener in ihrem Entschluß frei. „Sie ist durch das Gesetz nicht
bedingt, sondern beschränkt“ *4,
Daher gewinnen wir folgende Definitionen: Rechtsprechung
ist die in Streitfällen erkennende, Verwaltung handelnde®!® Staats-
gewalt #16,
#10 Vgl. BERNATZIK 9.
#11 5. MEYER 648.
+12 BERNATZIK a. a. OÖ.
#13 LABAND II 178.
414 ANSCHÜTZ Enzykl. 28, 169/70; DERS. bei HINNEBERG 346; LABAND
II 177.
15 8, 0. Note 152.
#16 Eine mathematische Grenzlinie läßt sich allerdings nicht ziehen,
wie BERNATZIK zuzugeben ist. Wer rein logisch an die Begriffe herantritt,
wird gemeinsame Merkmale in großer Zahl finden. Schon die Trennung
von Urteilen und Handeln ist nicht ganz zutreffend (BERNATZIK 7). Bei
allen drei Funktionen der Staatsgewalt finden wir 1) Rechtssatz, Erkennt-
nis, Verfügung sind Urteile im Sinne der Logik (so auch STAMMLER,
Theorie der Rechtswissenschaft 1911 311); 2) alle enthalten einen Befehl
(LABAND II 4) — Gesetzes-, II 180, 193 — Verwaltungs-, III 356 — Urteils-
befehl).