Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung  des  Instizministeriums,
betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen.  Vom  10.  März  1899.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  erhält  mit  Wir
vom  1.  Mai  1899  an  der  §.7  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  S.  Au  u#st:
betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen,  Reg.  Blatt  S.  177  und  Amtsblat-  1
Justizministeriums  S.  43,  folgende  Fassung:  2

7

„Die  gegen  jugendliche  Personen  (§.  57  des  Strafgesetzbuchs)  erkan
„Gefängnißstrafen,  welche  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigen  *“
„wenn  der  Verurtheilte  bei  der  Einlieferung  in  die  Strafanstalt  das  18.  Leben-„noch
  nicht  vollendet  hat,  gegen  Personen  männlichen  Geschlechts  in  der  in
„Zellengefängniß  zu  Heilbronn  eingerichteten,  gegen  Personen  weiblichen
„schlechts  in  der  in  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  zu  Gotten
„gebildeten  abgesonderten  „Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen“  vollzo  en-„fängnißstrafen
  von  kürzerer  Dauer  gelangen  auch  gegenüber  jugendlichen  Peri-„in
  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  zum  Vollzug,  wo  diese  Gefangenen  übl-„von
  erwachsenen  Gefangenen  abgesondert  zu  verwahren  sind.  "

„Die  gegen  jugendliche  Personen  (8.  57  des  Strafgesetzbuchs)  wegen  Uebe
„tungen  im  Sinne  des  §.  361  No.  3—8  des  Strafgesetzbuchs  und  des  4#
„Ziff.  1—4  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  in  der  *
„des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1898  (Reg.Blatt  S.  149)  Art.  II  erkannten
„strafen,  welche  die  Dauer  von  vier  Wochen  übersteigen,  werden,  wen  2
„Erstehung  von  den  erkennenden  Behörden  in  Anwendung  des  Art.  3  At#
„genannten  Landespolizeistrafgesetzes  in  der  für  den  Vollzug  von  Eefängn#enn.
„eingerichteten  Strafanstalt  angeordnet  ist  und  der  Verurtheilte  bei  der  Einet
„in  die  Strafanstalt  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  gleichfall
„obengenannten  Jugendabtheilungen  in  Heilbronn  beziehungsweise  Gottes  r*’l

„Die  sonstigen  von  den  Gerichten  gegen  jugendliche  Personen  erk
„strafen  gelangen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  zum  Vollzug.

„Gefangene  der  Ingendabtheilungen  in  Heilbronn  und  Gotteszell,  deren  -.
„dauer  über  das  zurückgelegte  20.  Lebensjahr  hinausgeht,  sind  bis  zum  voll  r[nr
„20.  Lebensjahr  und,  falls  der  dann  noch  zu  verbüßende  Strafrest  die  Dane
„drei  Monaten  nicht  übersteigt,  bis  zur  Verbüßung  dieses  Strafrests  in  de
„abtheilung  zu  behalten."“

Stuttgart,  den  10.  März  1899.

zell  vollze
annten  H

r  Jug.

Breitling.

 

 

—.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).