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zeitig die Legitimation nach ausländischem Recht bewirkt. Für
diese besteht nach den deutschen Gesetzen solchenfalls überhaupt
nur ein Erfordernis: eine gültige Eheschließung; wie diese sich
aber vollzieht, liegt außerhalb des Rahmens derjenigen Vorschrif-
ten, die sich mit der Legitimation befassen und richtet sich allein
nach den Bestimmungen über die bei der Eheschließung zu beob-
achtende Form°®®, Es ist also auch bei einer im Ausland nach
den dortigen Gesetzen geschlossenen Ehe die Legitimation dennoch
als nach deutschem Recht bewirkt anzusehen ; sonst könnte sie
mit Rücksicht auf Art. 22 I EGBGB. auch garnicht als wirksam
gelten.
Dieselbe Bestimmung hatte übrigens auch noch eine andere,
unter der Herrschaft des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes an-
fänglich bestehende Streitfrage endgültig erledigt, jene nämlich,
ob für die Legitimation die Gesetze des Wohnsitzes oder des Hei-
matsstaates des legitimierenden Vaters maßgebend sein sollten *.
Denn da hierfür Art. 22 EGBGB. nur die deutschen Gesetze für
anwendbar erklärte, so kam seit dem Inkrafttreten des BGB. nur
dieses selbst in Betracht (88 1719 bis 1740)°°. Dies nun kennt
zwei Arten der Legitimation, die durch nachfolgende Ehe und die
Ehelichkeitserklärung. Hätte nun die legitimatio per subsequens
matrimonium in Wahrheit rückwirkende Kraft *, dann käme für
das Staatsangehörigkeitsgesetz nur noch die legitimatio per re-
°° Zwingend sind nur die Vorschriften des $ 1317 BGB. und Art. 13 III
EGHRGB.; für die im Ausland geschlossenen Ehen begnügt sich das deutsche
Recht mit der Beobachtung der dort vorgeschriebenen Form (Art. 11 EG.
BGB.), gibt aber auch andere Möglichkeiten: vgl. hierzu $ 8 Schutzgebiets-
gesetz, $ l des Ges. vom 4. Mai 1870 betr. die Eheschließung und Beur-
kundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland,
sı So auch LABAND a.a. O. S. 1659.
32 CaHmn a. 2.0. 8. 85; LABAnND S. 165.
83 Auch das Landesrecht war mangels besonderen Vorbehalts im EG.
BGB. hierfür ausgeschaltet worden.
34 So v. BAr, Lehrbuch des internation. Privat- und Strafrechts 8. 37;
anders CAHN 24.2.0. S. 32.